§ 9 GGBV

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 9. (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Die Dauer der Schulungen hat mindestens die in § 4 Abs. 1 und 2 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.

(3) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(4) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,

2.

absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Nachweise (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Gültigkeit der Nachweise.

(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann, der den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke sowie zur Ausstellung von Duplikaten der Nachweise, deren Ausfertigungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzubereiten sind, zu übersenden.

(6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Schulungen rechtzeitig mitzuteilen.

(7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Schulungen zu widerrufen, wenn der anerkannte Schulungsveranstalter

1.

nicht mehr vertrauenswürdig ist oder

2.

nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder

3.

hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder

4.

die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder

5.

zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 9. (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Die Dauer der Schulungen hat mindestens die in § 4 Abs. 1 und 2 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.

(3) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(4) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,

2.

absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Nachweise (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Gültigkeit der Nachweise.

(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann, der den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke sowie zur Ausstellung von Duplikaten der Nachweise, deren Ausfertigungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzubereiten sind, zu übersenden.

(6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Schulungen rechtzeitig mitzuteilen.

(7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Schulungen zu widerrufen, wenn der anerkannte Schulungsveranstalter

1.

nicht mehr vertrauenswürdig ist oder

2.

nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder

3.

hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder

4.

die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder

5.

zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

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