§ 6 GGBV Lehrmittel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

Lehrmittel

§ 6. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

1.

Vorschriftenmaterial,

2.

schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,

3.

Fachbroschüren,Begleitpapiere und

4.

Wand- und Bildtafelnaudiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

5. Begleitpapiere,
6. Muster von Berichten gemäß § 11 Abs. 8 GGBG und
7. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Lichtbilder oder Filme.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005

Lehrmittel

§ 6. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

1.

Vorschriftenmaterial,

2.

schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,

3.

Fachbroschüren,Begleitpapiere und

4.

Wand- und Bildtafelnaudiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

5. Begleitpapiere,
6. Muster von Berichten gemäß § 11 Abs. 8 GGBG und
7. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Lichtbilder oder Filme.

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