§ 10 GKaG Riskenausgleich

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Nachkommen in gerader Linie und die Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten. Die Verzichtserklärung ist schriftlich aus Anlass der erstmaligen Anmeldung eines solchen Dienstes bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.
  2. (2)Absatz 2Die Vorfahren in gerader Linie eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, werden für die Dauer dieses Dienstes durch die Gehaltskasse nicht besoldet.
  3. (3)Absatz 3Für jeden Aspirant oder Apotheker, der gemäß Abs. 1 auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet hat sowie für jeden der im Abs. 2 angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten.Für jeden Aspirant oder Apotheker, der gemäß Absatz eins, auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet hat sowie für jeden der im Absatz 2, angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages für die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge, die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse nach diesem Bundesgesetz gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker erreichen oder überschreiten.Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages für die in den Absatz eins und 2 genannten Personen entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge, die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse nach diesem Bundesgesetz gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker erreichen oder überschreiten.
  5. (5)Absatz 5Der Riskenausgleichsbeitrag beträgt für einen Apotheker 3 vH der Umlage für einen Apotheker und für einen Aspiranten 3 vH der Umlage für einen Aspiranten.
  6. (6)Absatz 6Die Gehaltskasse hat die Riskenausgleichsbeiträge bei jeder Änderung der Gehaltskassenumlagen neu zu berechnen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDie Nachkommen in gerader Linie und die Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten. Die Verzichtserklärung ist schriftlich aus Anlass der erstmaligen Anmeldung eines solchen Dienstes bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.
  2. (2)Absatz 2Die Vorfahren in gerader Linie eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, werden für die Dauer dieses Dienstes durch die Gehaltskasse nicht besoldet.
  3. (3)Absatz 3Für jeden Aspirant oder Apotheker, der gemäß Abs. 1 auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet hat sowie für jeden der im Abs. 2 angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten.Für jeden Aspirant oder Apotheker, der gemäß Absatz eins, auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet hat sowie für jeden der im Absatz 2, angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages für die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge, die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse nach diesem Bundesgesetz gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker erreichen oder überschreiten.Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages für die in den Absatz eins und 2 genannten Personen entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge, die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse nach diesem Bundesgesetz gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker erreichen oder überschreiten.
  5. (5)Absatz 5Der Riskenausgleichsbeitrag beträgt für einen Apotheker 3 vH der Umlage für einen Apotheker und für einen Aspiranten 3 vH der Umlage für einen Aspiranten.
  6. (6)Absatz 6Die Gehaltskasse hat die Riskenausgleichsbeiträge bei jeder Änderung der Gehaltskassenumlagen neu zu berechnen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

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