§ 8 PUG (weggefallen)

Privatuniversitätengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 8 Abs. 3 und 4 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 2012 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 3 und 4 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten, (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten, (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die am 30. September 2011 als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident ernannten Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß § 4 Abs. 7 UniAkkG sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt.Die am 30. September 2011 als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident ernannten Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß Paragraph 4, Absatz 7, UniAkkG sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt.
  4. (4)Absatz 4Mitglieder des Akkreditierungsrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß § 4 Abs. 5 UniAkkG endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012.Mitglieder des Akkreditierungsrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UniAkkG endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012.
  5. (5)Absatz 5Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach dem UniAkkG sind nach dessen Regelungen spätestens aber bis 31. August 2012 abzuschließen. Sollten diese Verfahren nicht bis 31. August 2012 abgeschlossen sein, so geht die Kompetenz auf die Agentur für Qualitätssicherung Akkreditierung Austria über.
  6. (6)Absatz 6Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem UniAkkG verliehenen Berechtigungen werden für die Dauer ihrer Anerkennung von den Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Für Privatuniversitäten, deren Akkreditierungszeitraum im Jahr 2012 endet, wird der Akkreditierungszeitraum bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.
  7. (7)Absatz 7Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem UniAkkG anerkannten Studien dürfen in der anerkannten Form für die Dauer ihrer Anerkennung weitergeführt werden.
  8. (8)Absatz 8Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 6, und 4 Absatz 4, vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der in den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;hinsichtlich der in den Paragraphen 3, Absatz 6, und 4 Absatz 4, vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in Paragraph 3, Absatz 7, vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend;hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz 7, vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend;
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz 7, vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
    5. 5.Ziffer 5im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  9. (9)Absatz 9§ 3 Abs. 3 und 4, § 3a sowie § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 3b mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.Paragraph 3, Absatz 3 und 4, Paragraph 3 a, sowie Paragraph 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraph 3 b, mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.
  10. (10)Absatz 10§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 10 und 11, § 6 Abs. 3, § 7a und § 8 Abs. 9 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 10, und 11, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7 a und Paragraph 8, Absatz 9, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
§ 8 PUG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins§ 8 Abs. 3 und 4 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 2012 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 3 und 4 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten, (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten, (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die am 30. September 2011 als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident ernannten Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß § 4 Abs. 7 UniAkkG sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt.Die am 30. September 2011 als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident ernannten Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß Paragraph 4, Absatz 7, UniAkkG sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt.
  4. (4)Absatz 4Mitglieder des Akkreditierungsrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß § 4 Abs. 5 UniAkkG endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012.Mitglieder des Akkreditierungsrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UniAkkG endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012.
  5. (5)Absatz 5Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach dem UniAkkG sind nach dessen Regelungen spätestens aber bis 31. August 2012 abzuschließen. Sollten diese Verfahren nicht bis 31. August 2012 abgeschlossen sein, so geht die Kompetenz auf die Agentur für Qualitätssicherung Akkreditierung Austria über.
  6. (6)Absatz 6Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem UniAkkG verliehenen Berechtigungen werden für die Dauer ihrer Anerkennung von den Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Für Privatuniversitäten, deren Akkreditierungszeitraum im Jahr 2012 endet, wird der Akkreditierungszeitraum bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.
  7. (7)Absatz 7Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem UniAkkG anerkannten Studien dürfen in der anerkannten Form für die Dauer ihrer Anerkennung weitergeführt werden.
  8. (8)Absatz 8Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 6, und 4 Absatz 4, vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der in den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;hinsichtlich der in den Paragraphen 3, Absatz 6, und 4 Absatz 4, vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in Paragraph 3, Absatz 7, vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend;hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz 7, vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend;
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz 7, vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
    5. 5.Ziffer 5im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  9. (9)Absatz 9§ 3 Abs. 3 und 4, § 3a sowie § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 3b mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.Paragraph 3, Absatz 3 und 4, Paragraph 3 a, sowie Paragraph 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraph 3 b, mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.
  10. (10)Absatz 10§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 10 und 11, § 6 Abs. 3, § 7a und § 8 Abs. 9 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 10, und 11, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7 a und Paragraph 8, Absatz 9, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
§ 8 PUG seit 31.12.2020 weggefallen.

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