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(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Privatuniversitäten mit Ausnahme der Angabe von Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.
(3) Privatuniversitäten haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung zu stellen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der Privatuniversitäten zu verarbeiten.
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(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Privatuniversitäten mit Ausnahme der Angabe von Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.
(3) Privatuniversitäten haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung zu stellen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der Privatuniversitäten zu verarbeiten.