§ 4 PUG (weggefallen)

Privatuniversitätengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Privatuniversität hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen universitären Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsLeitende Grundsätze und Aufgaben der Privatuniversität;
    2. 2.Ziffer 2Organe der Privatuniversität;
    3. 3.Ziffer 3Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
    4. 4.Ziffer 4Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
    5. 5.Ziffer 5Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien;
    6. 6.Ziffer 6Richtlinien für akademische Ehrungen;
    7. 7.Ziffer 7Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren.
  3. (3)Absatz 3Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Lehrenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
  5. (5)Absatz 5Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten.
§ 4 PUG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsJede Privatuniversität hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen universitären Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsLeitende Grundsätze und Aufgaben der Privatuniversität;
    2. 2.Ziffer 2Organe der Privatuniversität;
    3. 3.Ziffer 3Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
    4. 4.Ziffer 4Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
    5. 5.Ziffer 5Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien;
    6. 6.Ziffer 6Richtlinien für akademische Ehrungen;
    7. 7.Ziffer 7Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren.
  3. (3)Absatz 3Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Lehrenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
  5. (5)Absatz 5Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten.
§ 4 PUG seit 31.12.2020 weggefallen.

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