§ 38 HS-QSG

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;

2.

hinsichtlich des § 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

3.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 12.07.2013 bis 16.05.2018

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;

2.

hinsichtlich des § 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

3.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

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