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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung | |||||||||
3. | im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung | |||||||||
3. | im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. |