§ 38 HS-QSG Vollziehung

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999
§ 38.Paragraph 38,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;hinsichtlich der in Paragraph 29, Absatz 2, vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;hinsichtlich des Paragraph 30 a, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 12.07.2013 bis 16.05.2018
§ 38.Paragraph 38,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;hinsichtlich der in Paragraph 29, Absatz 2, vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;hinsichtlich des Paragraph 30 a, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

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