§ 1 HS-QSG Regelungsgegenstand

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:
    1. 1.Ziffer einsUniversitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    2. 2.Ziffer 2Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993,Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
    3. 3.Ziffer 3Privathochschulen und Privatuniversitäten nach Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,Privathochschulen und Privatuniversitäten nach Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,,
    4. 4.Ziffer 4Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
  2. (2)Absatz 2Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, erfolgt durch:
    1. 1.Ziffer einsZertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2Akkreditierung von Studien;
    3. 3.Ziffer 3Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.;
    5. 5.Ziffer 5Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.
  3. (3)Absatz 3Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.
  4. (4)Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.09.2021
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:
    1. 1.Ziffer einsUniversitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    2. 2.Ziffer 2Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993,Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
    3. 3.Ziffer 3Privathochschulen und Privatuniversitäten nach Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,Privathochschulen und Privatuniversitäten nach Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,,
    4. 4.Ziffer 4Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
  2. (2)Absatz 2Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, erfolgt durch:
    1. 1.Ziffer einsZertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2Akkreditierung von Studien;
    3. 3.Ziffer 3Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.;
    5. 5.Ziffer 5Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.
  3. (3)Absatz 3Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.
  4. (4)Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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