§ 11 ÖSG 2012 (weggefallen)

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHerkunftsnachweise über Ökostrom aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen.Herkunftsnachweise über Ökostrom aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Artikel 15, der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Im Zweifelsfall hat die E-Control über Antrag eines Netzbetreibers oder des Betreibers einer Ökostromanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis für Ökostrom aus einer Ökostromanlage den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 oder den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.Im Zweifelsfall hat die E-Control über Antrag eines Netzbetreibers oder des Betreibers einer Ökostromanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis für Ökostrom aus einer Ökostromanlage den gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 10, oder den Anforderungen des Artikel 15, der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die E-Control kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökostrom die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.Die E-Control kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökostrom die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Betreffend der Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 79 Abs. 11 ElWOG 2010 festzulegen.Betreffend der Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß Paragraph 79, Absatz 11, ElWOG 2010 festzulegen.
§ 11 ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 27.07.2017 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsHerkunftsnachweise über Ökostrom aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen.Herkunftsnachweise über Ökostrom aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Artikel 15, der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Im Zweifelsfall hat die E-Control über Antrag eines Netzbetreibers oder des Betreibers einer Ökostromanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis für Ökostrom aus einer Ökostromanlage den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 oder den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.Im Zweifelsfall hat die E-Control über Antrag eines Netzbetreibers oder des Betreibers einer Ökostromanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis für Ökostrom aus einer Ökostromanlage den gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 10, oder den Anforderungen des Artikel 15, der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die E-Control kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökostrom die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.Die E-Control kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökostrom die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Betreffend der Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 79 Abs. 11 ElWOG 2010 festzulegen.Betreffend der Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß Paragraph 79, Absatz 11, ElWOG 2010 festzulegen.
§ 11 ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen.

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