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(2) Im Zweifelsfall hat die E-Control über Antrag eines Netzbetreibers oder des Betreibers einer Ökostromanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis für Ökostrom aus einer Ökostromanlage den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 oder den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.
(3) Die E-Control kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökostrom die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.
(4) Betreffend der Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 79 Abs. 11 ElWOG 2010 festzulegenÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen.
(2) Im Zweifelsfall hat die E-Control über Antrag eines Netzbetreibers oder des Betreibers einer Ökostromanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis für Ökostrom aus einer Ökostromanlage den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 oder den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.
(3) Die E-Control kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökostrom die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.
(4) Betreffend der Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 79 Abs. 11 ElWOG 2010 festzulegenÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen.