§ 10 ÖSG 2012 Herkunftsnachweise für Ökostrom

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Überwachung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die E-Control als zuständige Stelle benannt. Dies hat mittels automationsunterstützter Datenbank zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Netzbetreiber, an deren Netzen Ökostromanlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an Ökostrom dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der automationsunterstützten Datenbank der E-Control Herkunftsnachweise auszustellen. Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung der E-Control zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die Ökostrom auf Basis von Biogas im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz erzeugen, Herkunftsnachweise gemäß Abs. 1 für jene Mengen an Ökostrom auszustellen, die unter Verwendung von Gas erzeugt werden und jenen Mengen an Biogas entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeist werden.Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die Ökostrom auf Basis von Biogas im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Halbsatz erzeugen, Herkunftsnachweise gemäß Absatz eins, für jene Mengen an Ökostrom auszustellen, die unter Verwendung von Gas erzeugt werden und jenen Mengen an Biogas entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeist werden.
  4. (4)Absatz 4Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.
  5. (5)Absatz 5Ein Herkunftsnachweis muss spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten.
  6. (6)Absatz 6Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu umfassen:Der Herkunftsnachweis gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Menge der erzeugten elektrischen Energie;
    2. 2.Ziffer 2die Art und die Engpassleistung der Anlage;
    3. 3.Ziffer 3den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. 4.Ziffer 4die eingesetzten Energieträger;
    5. 5.Ziffer 5Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
    6. 6.Ziffer 6Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    7. 7.Ziffer 7Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    8. 8.Ziffer 8Ausstellungsdatum und eindeutige Kennnummer.
  7. (7)Absatz 7Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
  8. (1)Absatz einsSofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für Herkunftsnachweise die Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021.Sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für Herkunftsnachweise die Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,.

    (Anm.: Abs. 2 bis 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 150/2021)(7) Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.Anmerkung, Absatz 2 bis 6 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)(7) Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.

  9. (8)Absatz 8Abweichend von Abs. 7 hat die Ökostromabwicklungsstelle die ihr im Rahmen ihrer Kontrahierungspflicht übertragenen Herkunftsnachweise den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zu den von der E-Control gemäß Abs. 12 jährlich verordneten Preisen für Herkunftsnachweise zu verrechnen.Abweichend von Absatz 7, hat die Ökostromabwicklungsstelle die ihr im Rahmen ihrer Kontrahierungspflicht übertragenen Herkunftsnachweise den Stromhändlern gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zu den von der E-Control gemäß Absatz 12, jährlich verordneten Preisen für Herkunftsnachweise zu verrechnen.

    (Anm.: Abs. 9 bis 11 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 9 bis 11 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)

  10. (9)Absatz 9Für Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 und Abs. 2 von der VKW-Netz AG auszustellen.Für Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist der Herkunftsnachweis gemäß Absatz eins und Absatz 2, von der VKW-Netz AG auszustellen.
  11. (10)Absatz 10Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.
  12. (11)Absatz 11Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
  13. (12)Absatz 12Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.
  14. (13)Absatz 13Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle ausgestellt werden. Zur eindeutigen Anlagenbestimmung haben die Anlagenbetreiber der E-Control die Netzzugangsverträge auf elektronischem Wege zu übermitteln.
  15. (14)Absatz 14Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E-Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten und Einspeisemengen über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und –übermittlung erfolgen.

    (Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)

  16. (15)Absatz 15Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 oder § 13 gilt, sind vom Anlagenbetreiber – oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E-Control gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Abs. 6 zu machen und durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die E-Control ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 13, gilt, sind vom Anlagenbetreiber – oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E-Control gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Absatz 6, zu machen und durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die E-Control ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsFür die Überwachung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die E-Control als zuständige Stelle benannt. Dies hat mittels automationsunterstützter Datenbank zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Netzbetreiber, an deren Netzen Ökostromanlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an Ökostrom dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der automationsunterstützten Datenbank der E-Control Herkunftsnachweise auszustellen. Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung der E-Control zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die Ökostrom auf Basis von Biogas im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz erzeugen, Herkunftsnachweise gemäß Abs. 1 für jene Mengen an Ökostrom auszustellen, die unter Verwendung von Gas erzeugt werden und jenen Mengen an Biogas entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeist werden.Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die Ökostrom auf Basis von Biogas im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Halbsatz erzeugen, Herkunftsnachweise gemäß Absatz eins, für jene Mengen an Ökostrom auszustellen, die unter Verwendung von Gas erzeugt werden und jenen Mengen an Biogas entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeist werden.
  4. (4)Absatz 4Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.
  5. (5)Absatz 5Ein Herkunftsnachweis muss spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten.
  6. (6)Absatz 6Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu umfassen:Der Herkunftsnachweis gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Menge der erzeugten elektrischen Energie;
    2. 2.Ziffer 2die Art und die Engpassleistung der Anlage;
    3. 3.Ziffer 3den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. 4.Ziffer 4die eingesetzten Energieträger;
    5. 5.Ziffer 5Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
    6. 6.Ziffer 6Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    7. 7.Ziffer 7Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    8. 8.Ziffer 8Ausstellungsdatum und eindeutige Kennnummer.
  7. (7)Absatz 7Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
  8. (1)Absatz einsSofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für Herkunftsnachweise die Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021.Sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für Herkunftsnachweise die Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,.

    (Anm.: Abs. 2 bis 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 150/2021)(7) Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.Anmerkung, Absatz 2 bis 6 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)(7) Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.

  9. (8)Absatz 8Abweichend von Abs. 7 hat die Ökostromabwicklungsstelle die ihr im Rahmen ihrer Kontrahierungspflicht übertragenen Herkunftsnachweise den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zu den von der E-Control gemäß Abs. 12 jährlich verordneten Preisen für Herkunftsnachweise zu verrechnen.Abweichend von Absatz 7, hat die Ökostromabwicklungsstelle die ihr im Rahmen ihrer Kontrahierungspflicht übertragenen Herkunftsnachweise den Stromhändlern gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zu den von der E-Control gemäß Absatz 12, jährlich verordneten Preisen für Herkunftsnachweise zu verrechnen.

    (Anm.: Abs. 9 bis 11 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 9 bis 11 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)

  10. (9)Absatz 9Für Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 und Abs. 2 von der VKW-Netz AG auszustellen.Für Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist der Herkunftsnachweis gemäß Absatz eins und Absatz 2, von der VKW-Netz AG auszustellen.
  11. (10)Absatz 10Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.
  12. (11)Absatz 11Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
  13. (12)Absatz 12Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.
  14. (13)Absatz 13Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle ausgestellt werden. Zur eindeutigen Anlagenbestimmung haben die Anlagenbetreiber der E-Control die Netzzugangsverträge auf elektronischem Wege zu übermitteln.
  15. (14)Absatz 14Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E-Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten und Einspeisemengen über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und –übermittlung erfolgen.

    (Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)

  16. (15)Absatz 15Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 oder § 13 gilt, sind vom Anlagenbetreiber – oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E-Control gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Abs. 6 zu machen und durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die E-Control ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 13, gilt, sind vom Anlagenbetreiber – oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E-Control gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Absatz 6, zu machen und durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die E-Control ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.

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