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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) § 3 Z 6 und 7, § 6 Abs. 7, § 7, § 43, § 58 und § 59 Abs. 2 bis 5 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2a) § 40 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4) Das Inhaltsverzeichnis und § 37 Abs. 4 sowie § 44 Abs. 3 und § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 47 Abs. 1, § 62 Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(4)“ des bisherigen § 64 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(7) § 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 44 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) § 3 Z 6 und 7, § 6 Abs. 7, § 7, § 43, § 58 und § 59 Abs. 2 bis 5 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2a) § 40 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4) Das Inhaltsverzeichnis und § 37 Abs. 4 sowie § 44 Abs. 3 und § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 47 Abs. 1, § 62 Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(4)“ des bisherigen § 64 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(7) § 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 44 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.