§ 6 PMG

Postmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) (AnmDer Universaldienst ist ein Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, die flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft Die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.)

(2) (Anm.Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

1.

Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,

2.

Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg,

3.

Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

(3) (AnmDer Universaldienst umfasst sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend jene Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind.: Tritt Als solche gelten jene Leistungen, bei denen die zu Grunde liegenden Verträge über die zu erbringenden Postdienste durch Aufgabe in Postbriefkästen oder durch Übergabe der Postsendungen an einem anderen Zugangspunkt abgeschlossen werden. Jedenfalls vom Universaldienst mit 1.1.2011 in Kraftumfasst sind Zeitungen und Zeitschriften betreffende Postdienste.)

(4) (AnmDer Universaldienst umfasst nicht Retourpakete, das sind Pakete, welche auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absenderin oder Absender und Postdiensteanbieter gegebenenfalls von der Empfängerin oder vom Empfänger an die Absenderin oder den Absender unfrei zurückgeschickt werden können.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzerinnen und Nutzern ständig Postdienste flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in Krafteiner solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird.) Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzerinnen und Nutzer zu erbringen. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen.

(6) (AnmAusstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft Die Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines bleiben unberührt.)

(7) Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln:

1.

Laufzeiten für Briefsendungen;

2.

Laufzeiten für Paketsendungen;

3.

Zustellfrequenz;

4.

Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen;

5.

Anzahl und Veränderungen bei Postbriefkästen;

6.

Anzahl der Reklamationen.

Diese Information ist jährlich bis 1. März des Folgejahres vorzulegen.

(8) (Anm.: TrittDer Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, den Universaldienst im Sinne der Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern weiter zu entwickeln und durch geeignete Maßnahmen und Vorschläge zur Sicherung der Versorgung mit 1.1.2011 in KraftPostdiensten und zur Weiterentwicklung des Universaldienstes beizutragen.) In diesem Zusammenhang sind insbesondere längere Öffnungszeiten, bessere Erreichbarkeit und alle Möglichkeiten der Standortsicherung, insbesondere durch fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen, zu prüfen.

(9) (AnmDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen nähere Bestimmungen erlassen, wie insbesondere über die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde und die Weiterentwicklung des Universaldienstes.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 05.12.2009 bis 31.12.2010

(1) (AnmDer Universaldienst ist ein Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, die flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft Die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.)

(2) (Anm.Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

1.

Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,

2.

Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg,

3.

Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

(3) (AnmDer Universaldienst umfasst sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend jene Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind.: Tritt Als solche gelten jene Leistungen, bei denen die zu Grunde liegenden Verträge über die zu erbringenden Postdienste durch Aufgabe in Postbriefkästen oder durch Übergabe der Postsendungen an einem anderen Zugangspunkt abgeschlossen werden. Jedenfalls vom Universaldienst mit 1.1.2011 in Kraftumfasst sind Zeitungen und Zeitschriften betreffende Postdienste.)

(4) (AnmDer Universaldienst umfasst nicht Retourpakete, das sind Pakete, welche auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absenderin oder Absender und Postdiensteanbieter gegebenenfalls von der Empfängerin oder vom Empfänger an die Absenderin oder den Absender unfrei zurückgeschickt werden können.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzerinnen und Nutzern ständig Postdienste flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in Krafteiner solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird.) Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzerinnen und Nutzer zu erbringen. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen.

(6) (AnmAusstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft Die Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines bleiben unberührt.)

(7) Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln:

1.

Laufzeiten für Briefsendungen;

2.

Laufzeiten für Paketsendungen;

3.

Zustellfrequenz;

4.

Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen;

5.

Anzahl und Veränderungen bei Postbriefkästen;

6.

Anzahl der Reklamationen.

Diese Information ist jährlich bis 1. März des Folgejahres vorzulegen.

(8) (Anm.: TrittDer Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, den Universaldienst im Sinne der Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern weiter zu entwickeln und durch geeignete Maßnahmen und Vorschläge zur Sicherung der Versorgung mit 1.1.2011 in KraftPostdiensten und zur Weiterentwicklung des Universaldienstes beizutragen.) In diesem Zusammenhang sind insbesondere längere Öffnungszeiten, bessere Erreichbarkeit und alle Möglichkeiten der Standortsicherung, insbesondere durch fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen, zu prüfen.

(9) (AnmDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen nähere Bestimmungen erlassen, wie insbesondere über die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde und die Weiterentwicklung des Universaldienstes.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

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