§ 12 AVO Verkehr 2011 Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 26, Absatz 5, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 oder einer Überprüfung gemäß § 24h Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, oder einer Überprüfung gemäß Paragraph 24 h, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Paragraph 34 b, des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz 5, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 15 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 luftfahrtrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes § 18 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 UVP-G 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes die Prüfungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G 2000 luftfahrtrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVP-G 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nachzuweisen.

Stand vor dem 30.11.2017

In Kraft vom 24.01.2012 bis 30.11.2017
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 26, Absatz 5, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 oder einer Überprüfung gemäß § 24h Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, oder einer Überprüfung gemäß Paragraph 24 h, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Paragraph 34 b, des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz 5, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 15 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 luftfahrtrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes § 18 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 UVP-G 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes die Prüfungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G 2000 luftfahrtrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVP-G 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nachzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung