§ 4 AVO Verkehr 2011 Sicherheitsgenehmigung

Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 38a§ 199, 201 und 202 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß Paragraph 38 aParagraphen 199,, 201 und 202 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsNachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraphen 12,, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    2. 2.Ziffer 2Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß § 17 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß Paragraph 17, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel gemäß Paragraphen 33, Absatz 2,, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    4. 4.Ziffer 4Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8,

Stand vor dem 28.04.2021

In Kraft vom 24.01.2012 bis 28.04.2021
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 38a§ 199, 201 und 202 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß Paragraph 38 aParagraphen 199,, 201 und 202 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsNachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraphen 12,, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    2. 2.Ziffer 2Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß § 17 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß Paragraph 17, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel gemäß Paragraphen 33, Absatz 2,, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    4. 4.Ziffer 4Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8,

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