§ 209 RStDG Dienst- und Disziplinarrecht

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Soweit im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008,in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des AsylgerichtshofesBundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1.

Die Richterin oder der Richter des AsylgerichtshofesBundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts hat, sofern sie oder er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner oder ihrer Planstelle den in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:

a)

die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der Richter des AsylgerichtshofesBundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und

b)

die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.

2.

Der gemäß § 36 zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des AsylgerichtshofesBundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts als Mitglieder kraft Amtes und dreifünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die dreifünf Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechsfünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen.

3.

Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des AsylgerichtshofesBundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß § 52 ist der Personalsenat zuständig.

4.

DienstgerichtDienstgerichte sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes istBundesverwaltungsgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die VollversammlungRichterinnen und Richter des AsylgerichtshofesBundesfinanzgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Senat (§ 93), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird.

5.

DisziplinargerichtDisziplinargerichte im Sinne des § 111 ist der Asylgerichtshof selbst. Dieser verhandeltsind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und entscheidetRichter des Bundesfinanzgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofesaus ihrer Mitte gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist der BundeskanzlerinDisziplinaranwältin oder dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwältin oderder Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieaus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwältindie Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder Disziplinaranwaltdem Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.12.2013

Soweit im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008,in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des AsylgerichtshofesBundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1.

Die Richterin oder der Richter des AsylgerichtshofesBundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts hat, sofern sie oder er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner oder ihrer Planstelle den in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:

a)

die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der Richter des AsylgerichtshofesBundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und

b)

die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.

2.

Der gemäß § 36 zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des AsylgerichtshofesBundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts als Mitglieder kraft Amtes und dreifünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die dreifünf Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechsfünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen.

3.

Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des AsylgerichtshofesBundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß § 52 ist der Personalsenat zuständig.

4.

DienstgerichtDienstgerichte sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes istBundesverwaltungsgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die VollversammlungRichterinnen und Richter des AsylgerichtshofesBundesfinanzgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Senat (§ 93), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird.

5.

DisziplinargerichtDisziplinargerichte im Sinne des § 111 ist der Asylgerichtshof selbst. Dieser verhandeltsind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und entscheidetRichter des Bundesfinanzgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofesaus ihrer Mitte gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist der BundeskanzlerinDisziplinaranwältin oder dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwältin oderder Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieaus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwältindie Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder Disziplinaranwaltdem Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes zu bestellen.

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