Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Soweit im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008,in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des AsylgerichtshofesBundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. | Die Richterin oder der Richter des | |||||||||
a) | die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der Richter des | |||||||||
b) | die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. | |||||||||
2. | Der gemäß § 36 zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des | |||||||||
3. | Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des | |||||||||
4. |
| |||||||||
5. |
|
Soweit im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008,in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des AsylgerichtshofesBundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. | Die Richterin oder der Richter des | |||||||||
a) | die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der Richter des | |||||||||
b) | die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. | |||||||||
2. | Der gemäß § 36 zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des | |||||||||
3. | Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des | |||||||||
4. |
| |||||||||
5. |
|