§ 5 NPSG

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Eine mit Verordnung gemäß § 3 bezeichnete oder von einer gemäß § 3 definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz ist – sofern nicht bereits einedie Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB stattfindetvorliegen – auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach § 4 verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der oder die Verfügungsberechtigte macht einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft und bietet Gewähr dafür, dass die Substanz nicht zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, entsprechend. Für die Anwendung von § 445a StPOder StPO ist eine Neue Psychoaktive Substanz als Gegenstand zu behandeln, derendessen Besitz allgemein verboten ist.

Stand vor dem 12.03.2013

In Kraft vom 01.01.2012 bis 12.03.2013

(1) Eine mit Verordnung gemäß § 3 bezeichnete oder von einer gemäß § 3 definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz ist – sofern nicht bereits einedie Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB stattfindetvorliegen – auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach § 4 verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der oder die Verfügungsberechtigte macht einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft und bietet Gewähr dafür, dass die Substanz nicht zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, entsprechend. Für die Anwendung von § 445a StPOder StPO ist eine Neue Psychoaktive Substanz als Gegenstand zu behandeln, derendessen Besitz allgemein verboten ist.

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