§ 5 NPSG Einziehung

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine mit Verordnung gemäß § 3 bezeichnete oder von einer gemäß § 3 definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz ist – sofern nicht bereits einedie Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB stattfindetvorliegen – auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach § 4 verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der oder die Verfügungsberechtigte macht einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft und bietet Gewähr dafür, dass die Substanz nicht zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird.Eine mit Verordnung gemäß Paragraph 3, bezeichnete oder von einer gemäß Paragraph 3, definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz ist – sofern nicht bereits einedie Voraussetzungen der Einziehung nach Paragraph 26, StGB stattfindetvorliegen – auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach Paragraph 4, verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der oder die Verfügungsberechtigte macht einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft und bietet Gewähr dafür, dass die Substanz nicht zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird.
  2. (2)Absatz 2Für das Verfahren gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, entsprechend. Für die Anwendung von § 445a StPOder StPO ist eine Neue Psychoaktive Substanz als Gegenstand zu behandeln, derendessen Besitz allgemein verboten ist.Für das Verfahren gelten die Paragraphen 443 bis 446 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, entsprechend. Für die Anwendung von Paragraph 445 a,der StPO ist eine Neue Psychoaktive Substanz als Gegenstand zu behandeln, derendessen Besitz allgemein verboten ist.

Stand vor dem 12.03.2013

In Kraft vom 01.01.2012 bis 12.03.2013
  1. (1)Absatz einsEine mit Verordnung gemäß § 3 bezeichnete oder von einer gemäß § 3 definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz ist – sofern nicht bereits einedie Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB stattfindetvorliegen – auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach § 4 verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der oder die Verfügungsberechtigte macht einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft und bietet Gewähr dafür, dass die Substanz nicht zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird.Eine mit Verordnung gemäß Paragraph 3, bezeichnete oder von einer gemäß Paragraph 3, definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz ist – sofern nicht bereits einedie Voraussetzungen der Einziehung nach Paragraph 26, StGB stattfindetvorliegen – auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach Paragraph 4, verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der oder die Verfügungsberechtigte macht einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft und bietet Gewähr dafür, dass die Substanz nicht zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird.
  2. (2)Absatz 2Für das Verfahren gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, entsprechend. Für die Anwendung von § 445a StPOder StPO ist eine Neue Psychoaktive Substanz als Gegenstand zu behandeln, derendessen Besitz allgemein verboten ist.Für das Verfahren gelten die Paragraphen 443 bis 446 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, entsprechend. Für die Anwendung von Paragraph 445 a,der StPO ist eine Neue Psychoaktive Substanz als Gegenstand zu behandeln, derendessen Besitz allgemein verboten ist.

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