§ 13 WeltRaG Aufsicht und Behörden

Weltraumgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetreiber von Weltraumaktivitäten unterliegen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber verpflichtet sich, den Organen der Aufsichtsbehörde, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten und –anlagen zu ermöglichen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörden haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betreibers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 mitzuwirken. Soweit es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt, hat sich die ZuverlässigkeitüberprüfungZuverlässigkeitsüberprüfung auf deren bevollmächtigte Vertreter zu beziehen. Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwendenverarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.Die Sicherheitsbehörden haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betreibers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, mitzuwirken. Soweit es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt, hat sich die ZuverlässigkeitüberprüfungZuverlässigkeitsüberprüfung auf deren bevollmächtigte Vertreter zu beziehen. Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwendenverarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Befinden sich Betriebsräumlichkeiten und –anlagen oder Unterlagen für eine Weltraumaktivität auf einer militärischen Liegenschaft, ist im Falle des Abs. 2 der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.Befinden sich Betriebsräumlichkeiten und –anlagen oder Unterlagen für eine Weltraumaktivität auf einer militärischen Liegenschaft, ist im Falle des Absatz 2, der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 28.12.2011 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsBetreiber von Weltraumaktivitäten unterliegen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber verpflichtet sich, den Organen der Aufsichtsbehörde, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten und –anlagen zu ermöglichen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörden haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betreibers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 mitzuwirken. Soweit es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt, hat sich die ZuverlässigkeitüberprüfungZuverlässigkeitsüberprüfung auf deren bevollmächtigte Vertreter zu beziehen. Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwendenverarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.Die Sicherheitsbehörden haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betreibers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, mitzuwirken. Soweit es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt, hat sich die ZuverlässigkeitüberprüfungZuverlässigkeitsüberprüfung auf deren bevollmächtigte Vertreter zu beziehen. Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwendenverarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Befinden sich Betriebsräumlichkeiten und –anlagen oder Unterlagen für eine Weltraumaktivität auf einer militärischen Liegenschaft, ist im Falle des Abs. 2 der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.Befinden sich Betriebsräumlichkeiten und –anlagen oder Unterlagen für eine Weltraumaktivität auf einer militärischen Liegenschaft, ist im Falle des Absatz 2, der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.

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