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Erweiterung (1) Ab 1. Jänner 2012 hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des Kreisesbeitragsorientierten Systems bestimmt sich nach § 38 der Satzung 2006 in der am 1. Jänner 2011 geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
(2) Ab 1. Jänner 2012 kann gegen das Vermögen des Pensionsinstitutes zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach dem
Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937
Pflichtversicherten
§ 483Abschnitt V der Satzung 2006 in der am 31. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967Dezember 2011 geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden.
Erweiterung (1) Ab 1. Jänner 2012 hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des Kreisesbeitragsorientierten Systems bestimmt sich nach § 38 der Satzung 2006 in der am 1. Jänner 2011 geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
(2) Ab 1. Jänner 2012 kann gegen das Vermögen des Pensionsinstitutes zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach dem
Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937
Pflichtversicherten
§ 483Abschnitt V der Satzung 2006 in der am 31. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967Dezember 2011 geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden.