§ 482 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2011 bis 31.12.9999

2 Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. UNTERABSCHNITT

Sonderbestimmungen überDezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist - mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen - bis längstens 30. November 2012 an die Krankenversicherung

der Bundesangestellten

Verwaltungskörper

§ 482. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.

Stand vor dem 30.06.1967

In Kraft vom 08.02.1958 bis 30.06.1967

2 Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. UNTERABSCHNITT

Sonderbestimmungen überDezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist - mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen - bis längstens 30. November 2012 an die Krankenversicherung

der Bundesangestellten

Verwaltungskörper

§ 482. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.

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