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2 Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. UNTERABSCHNITT
Sonderbestimmungen überDezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist - mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen - bis längstens 30. November 2012 an die Krankenversicherung
der Bundesangestellten
Verwaltungskörper
§ 482. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.
2 Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. UNTERABSCHNITT
Sonderbestimmungen überDezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist - mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen - bis längstens 30. November 2012 an die Krankenversicherung
der Bundesangestellten
Verwaltungskörper
§ 482. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.