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InJenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der Krankenversicherungversicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Bundesangestellten sindAnsprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist – mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen – bis längstens 30. November 2012 an die Bestimmungenzuständigen Versicherungsträger zu übertragen. Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des Paragraph 481, gemäß der §§ 419 versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist – mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen – bis 432 überlängstens 30. November 2012 an die Verwaltungskörper derzuständigen Versicherungsträger und der §§ 435 bis 442 über die Aufgaben der Verwaltungskörper mit folgender Maßgabe anzuwenden: In der Krankenversicherung der Bundesangestellten sind die Bestimmungen der Paragraphen 419 bis 432 über die Verwaltungskörper der Versicherungsträger und der Paragraphen 435 bis 442 über die Aufgaben der Verwaltungskörper mit folgender Maßgabe anzuwenden:zu übertragen.
InJenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der Krankenversicherungversicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Bundesangestellten sindAnsprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist – mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen – bis längstens 30. November 2012 an die Bestimmungenzuständigen Versicherungsträger zu übertragen. Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des Paragraph 481, gemäß der §§ 419 versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist – mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen – bis 432 überlängstens 30. November 2012 an die Verwaltungskörper derzuständigen Versicherungsträger und der §§ 435 bis 442 über die Aufgaben der Verwaltungskörper mit folgender Maßgabe anzuwenden: In der Krankenversicherung der Bundesangestellten sind die Bestimmungen der Paragraphen 419 bis 432 über die Verwaltungskörper der Versicherungsträger und der Paragraphen 435 bis 442 über die Aufgaben der Verwaltungskörper mit folgender Maßgabe anzuwenden:zu übertragen.