§ 482 ASVG Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2011 bis 31.12.9999
§ 482.Paragraph 482,

InJenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der Krankenversicherungversicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Bundesangestellten sindAnsprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist – mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen – bis längstens 30. November 2012 an die Bestimmungenzuständigen Versicherungsträger zu übertragen. Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des Paragraph 481, gemäß der §§ 419 versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist – mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen – bis 432 überlängstens 30. November 2012 an die Verwaltungskörper derzuständigen Versicherungsträger und der §§ 435 bis 442 über die Aufgaben der Verwaltungskörper mit folgender Maßgabe anzuwenden: In der Krankenversicherung der Bundesangestellten sind die Bestimmungen der Paragraphen 419 bis 432 über die Verwaltungskörper der Versicherungsträger und der Paragraphen 435 bis 442 über die Aufgaben der Verwaltungskörper mit folgender Maßgabe anzuwenden:zu übertragen.

  1. 1.Ziffer einsVerwaltungskörper der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten sind der Hauptvorstand, der Überwachungsausschuß und für das Gebiet einer jeden Landesgeschäftsstelle ein Landesvorstand;
  2. 2.Ziffer 2die Zahl der Mitglieder des Hauptvorstandes beträgt 35, des Überwachungsausschusses zehn, der Landesvorstände bei einer Landesgeschäftsstelle mit einem durchschnittlichen Mitgliederstand bis zu 50.000 zehn, von mehr als 50.000 bis zu 100.000 fünfzehn, von mehr als 100.000 zwanzig;
  3. 3.Ziffer 3bei der Bestellung der Dienstgebervertreter in den Verwaltungskörpern der Anstalt hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, der Landeshauptmann das Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde herzustellen. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Landeshauptmann und der Finanzlandesbehörde nicht zustande, so beruft auf Antrag einer dieser beiden Stellen das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Dienstgebervertreter;
  4. 4.Ziffer 4der Hauptvorstand und die Landesvorstände bestehen zu vier Fünfteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Fünftel aus Vertretern der Dienstgeber, der Überwachungsausschuß zu einem Fünftel aus Vertretern der Dienstnehmer und zu vier Fünfteln aus Vertretern der Dienstgeber.

Stand vor dem 30.06.1967

In Kraft vom 08.02.1958 bis 30.06.1967
§ 482.Paragraph 482,

InJenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der Krankenversicherungversicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Bundesangestellten sindAnsprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist – mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen – bis längstens 30. November 2012 an die Bestimmungenzuständigen Versicherungsträger zu übertragen. Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des Paragraph 481, gemäß der §§ 419 versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist – mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen – bis 432 überlängstens 30. November 2012 an die Verwaltungskörper derzuständigen Versicherungsträger und der §§ 435 bis 442 über die Aufgaben der Verwaltungskörper mit folgender Maßgabe anzuwenden: In der Krankenversicherung der Bundesangestellten sind die Bestimmungen der Paragraphen 419 bis 432 über die Verwaltungskörper der Versicherungsträger und der Paragraphen 435 bis 442 über die Aufgaben der Verwaltungskörper mit folgender Maßgabe anzuwenden:zu übertragen.

  1. 1.Ziffer einsVerwaltungskörper der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten sind der Hauptvorstand, der Überwachungsausschuß und für das Gebiet einer jeden Landesgeschäftsstelle ein Landesvorstand;
  2. 2.Ziffer 2die Zahl der Mitglieder des Hauptvorstandes beträgt 35, des Überwachungsausschusses zehn, der Landesvorstände bei einer Landesgeschäftsstelle mit einem durchschnittlichen Mitgliederstand bis zu 50.000 zehn, von mehr als 50.000 bis zu 100.000 fünfzehn, von mehr als 100.000 zwanzig;
  3. 3.Ziffer 3bei der Bestellung der Dienstgebervertreter in den Verwaltungskörpern der Anstalt hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, der Landeshauptmann das Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde herzustellen. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Landeshauptmann und der Finanzlandesbehörde nicht zustande, so beruft auf Antrag einer dieser beiden Stellen das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Dienstgebervertreter;
  4. 4.Ziffer 4der Hauptvorstand und die Landesvorstände bestehen zu vier Fünfteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Fünftel aus Vertretern der Dienstgeber, der Überwachungsausschuß zu einem Fünftel aus Vertretern der Dienstnehmer und zu vier Fünfteln aus Vertretern der Dienstgeber.

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