§ 481 ASVG Besonderer Steigerungsbetrag für Anwartschaften auf Zuschussleistungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2011 bis 31.12.9999
§ 481.Paragraph 481,

Hinsichtlich der Satzung und Krankenordnung fürPersonen, die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten und für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherungam 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, gebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 473 § 248 Abs. 5gelten, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist: Personen, die einschlägigen Bestimmungenam 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937Pensionsinstitutes haben, BGBl. Nr. 94, hinsichtlich der Satzung für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates die einschlägigen Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2, weiter. Hinsichtlich der Satzung und Krankenordnung für die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten und für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherunggebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 473248, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937Absatz 5, Bundesgesetzblatt Nr. 94, hinsichtlich der Satzungvom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:

  1. 1.Ziffer einsDie Höhe des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss-Zuschussleistung zum Regelpensionsalter (§ 253), die der anwartschaftsberechtigten Person in einem angenommenen Leistungsfall zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt hätte.Die Höhe des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss-Zuschussleistung zum Regelpensionsalter (Paragraph 253,), die der anwartschaftsberechtigten Person in einem angenommenen Leistungsfall zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt hätte.
  2. 2.Ziffer 2Die Beiträge zur Höherversicherung, die der Bemessung des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag zugrunde zu legen sind, sind vom Pensionsinstitut an den Versicherungsträger zu leisten; § 77 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Die Beiträge zur Höherversicherung, die der Bemessung des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag zugrunde zu legen sind, sind vom Pensionsinstitut an den Versicherungsträger zu leisten; Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3Die Aufwertung der Beiträge nach Z 2 hat nach § 248 Abs. 4 so zu erfolgen, dass als Zeitpunkt der Leistung der Beiträge zur Höherversicherung der Tag ihrer Überweisung durch das Pensionsinstitut gilt.Die Aufwertung der Beiträge nach Ziffer 2, hat nach Paragraph 248, Absatz 4, so zu erfolgen, dass als Zeitpunkt der Leistung der Beiträge zur Höherversicherung der Tag ihrer Überweisung durch das Pensionsinstitut gilt.
  4. 4.Ziffer 4Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von Paragraph 108 h, mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.

Über den Ausgangsbetrag für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates die einschlägigen Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nrden besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. 2, weiterDezember 2011 zu erlassen.

Stand vor dem 30.06.1967

In Kraft vom 01.07.1966 bis 30.06.1967
§ 481.Paragraph 481,

Hinsichtlich der Satzung und Krankenordnung fürPersonen, die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten und für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherungam 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, gebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 473 § 248 Abs. 5gelten, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist: Personen, die einschlägigen Bestimmungenam 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937Pensionsinstitutes haben, BGBl. Nr. 94, hinsichtlich der Satzung für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates die einschlägigen Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2, weiter. Hinsichtlich der Satzung und Krankenordnung für die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten und für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherunggebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 473248, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937Absatz 5, Bundesgesetzblatt Nr. 94, hinsichtlich der Satzungvom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:

  1. 1.Ziffer einsDie Höhe des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss-Zuschussleistung zum Regelpensionsalter (§ 253), die der anwartschaftsberechtigten Person in einem angenommenen Leistungsfall zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt hätte.Die Höhe des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss-Zuschussleistung zum Regelpensionsalter (Paragraph 253,), die der anwartschaftsberechtigten Person in einem angenommenen Leistungsfall zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt hätte.
  2. 2.Ziffer 2Die Beiträge zur Höherversicherung, die der Bemessung des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag zugrunde zu legen sind, sind vom Pensionsinstitut an den Versicherungsträger zu leisten; § 77 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Die Beiträge zur Höherversicherung, die der Bemessung des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag zugrunde zu legen sind, sind vom Pensionsinstitut an den Versicherungsträger zu leisten; Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3Die Aufwertung der Beiträge nach Z 2 hat nach § 248 Abs. 4 so zu erfolgen, dass als Zeitpunkt der Leistung der Beiträge zur Höherversicherung der Tag ihrer Überweisung durch das Pensionsinstitut gilt.Die Aufwertung der Beiträge nach Ziffer 2, hat nach Paragraph 248, Absatz 4, so zu erfolgen, dass als Zeitpunkt der Leistung der Beiträge zur Höherversicherung der Tag ihrer Überweisung durch das Pensionsinstitut gilt.
  4. 4.Ziffer 4Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von Paragraph 108 h, mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.

Über den Ausgangsbetrag für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates die einschlägigen Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nrden besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. 2, weiterDezember 2011 zu erlassen.

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