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Hinsichtlich der Satzung und Krankenordnung fürPersonen, die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten und für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherungam 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, gebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 473 § 248 Abs. 5gelten, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist: Personen, die einschlägigen Bestimmungenam 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937Pensionsinstitutes haben, BGBl. Nr. 94, hinsichtlich der Satzung für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates die einschlägigen Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2, weiter. Hinsichtlich der Satzung und Krankenordnung für die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten und für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherunggebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 473248, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937Absatz 5, Bundesgesetzblatt Nr. 94, hinsichtlich der Satzungvom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:
Über den Ausgangsbetrag für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates die einschlägigen Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nrden besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. 2, weiterDezember 2011 zu erlassen.
Hinsichtlich der Satzung und Krankenordnung fürPersonen, die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten und für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherungam 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, gebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 473 § 248 Abs. 5gelten, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist: Personen, die einschlägigen Bestimmungenam 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937Pensionsinstitutes haben, BGBl. Nr. 94, hinsichtlich der Satzung für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates die einschlägigen Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2, weiter. Hinsichtlich der Satzung und Krankenordnung für die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten und für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherunggebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 473248, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937Absatz 5, Bundesgesetzblatt Nr. 94, hinsichtlich der Satzungvom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:
Über den Ausgangsbetrag für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates die einschlägigen Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nrden besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. 2, weiterDezember 2011 zu erlassen.