§ 31f GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFünf Abgeordnete können innerhalb einer Tagung kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.
  2. (2)Absatz 2Eine Anfrage gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, die Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.Eine Anfrage gemäß Absatz eins, ist dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, die Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Jeder Abgeordnete kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.
  4. (4)Absatz 4Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 des EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011Informationsgesetzes bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, 2 oder 3 des EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,Informationsgesetzes bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß § 31b.Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß Paragraph 31 b,
  6. (6)Absatz 6Eine Anfrage gemäß Abs. 1 kann auch außerhalb einer Tagung an ein Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. In diesem Fall hat der Befragte binnen 20 Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates zu antworten.Eine Anfrage gemäß Absatz eins, kann auch außerhalb einer Tagung an ein Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. In diesem Fall hat der Befragte binnen 20 Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates zu antworten.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 21.01.2014 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsFünf Abgeordnete können innerhalb einer Tagung kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.
  2. (2)Absatz 2Eine Anfrage gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, die Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.Eine Anfrage gemäß Absatz eins, ist dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, die Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Jeder Abgeordnete kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.
  4. (4)Absatz 4Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 des EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011Informationsgesetzes bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, 2 oder 3 des EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,Informationsgesetzes bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß § 31b.Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß Paragraph 31 b,
  6. (6)Absatz 6Eine Anfrage gemäß Abs. 1 kann auch außerhalb einer Tagung an ein Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. In diesem Fall hat der Befragte binnen 20 Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates zu antworten.Eine Anfrage gemäß Absatz eins, kann auch außerhalb einer Tagung an ein Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. In diesem Fall hat der Befragte binnen 20 Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates zu antworten.

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