§ 11 BStFG 2015 Änderung der Gründungserklärung

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 1 bis 10 gelten sinngemäß auch für Änderungen der Gründungserklärung. Ein Registerauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Gründungserklärung der Registerstand geändert hat.

(2) Eine Änderung des Zwecks ist nur dann zulässig, wenn

1.

dies in der Gründungserklärung vorgesehen ist oder

2.

der ursprüngliche Gründungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, wobei der Gründerwille nicht außer Acht gelassen werden darf.

(3) Die Stiftung oder der Fonds hat bei einer Änderung der Gründungserklärung alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe der Funktion, des Namens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts und der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns und des Endes der Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach der Bestellung der Stiftungs- und Fondsbehörde bekannt zu geben.

(4) DieBesteht die Änderung der Gründungserklärung lediglich in der Änderung der Person, des Namens oder der Adresse eines Vorstandsmitgliedes, eines Rechnungsprüfers, eines Stiftungs- und Fondsprüfers oder eines Mitgliedes des Aufsichtsorganes oder in der Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift, hat die Stiftung oder der Fonds hatdiesen Umstand binnen vier Wochen nach der Änderung der Stiftungs- und Fondsbehörde auch jede Änderungabweichend von Abs. 1 bekannt zu geben. Die Mitteilung gilt als Anhang der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilenGründungserklärung.

(5) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat Änderungen der Gründungserklärungen dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen. Diese sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Die §§ 1 bis 10 gelten sinngemäß auch für Änderungen der Gründungserklärung. Ein Registerauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Gründungserklärung der Registerstand geändert hat.

(2) Eine Änderung des Zwecks ist nur dann zulässig, wenn

1.

dies in der Gründungserklärung vorgesehen ist oder

2.

der ursprüngliche Gründungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, wobei der Gründerwille nicht außer Acht gelassen werden darf.

(3) Die Stiftung oder der Fonds hat bei einer Änderung der Gründungserklärung alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe der Funktion, des Namens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts und der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns und des Endes der Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach der Bestellung der Stiftungs- und Fondsbehörde bekannt zu geben.

(4) DieBesteht die Änderung der Gründungserklärung lediglich in der Änderung der Person, des Namens oder der Adresse eines Vorstandsmitgliedes, eines Rechnungsprüfers, eines Stiftungs- und Fondsprüfers oder eines Mitgliedes des Aufsichtsorganes oder in der Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift, hat die Stiftung oder der Fonds hatdiesen Umstand binnen vier Wochen nach der Änderung der Stiftungs- und Fondsbehörde auch jede Änderungabweichend von Abs. 1 bekannt zu geben. Die Mitteilung gilt als Anhang der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilenGründungserklärung.

(5) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat Änderungen der Gründungserklärungen dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen. Diese sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.

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