§ 62 DSt (weggefallen)

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 62 DSt (1weggefallen) Die Vollversammlung der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf die Dauer von sechs Jahren den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälteseit 01.01.2014 weggefallen. Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wobei für die Wahl zum Präsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter und für die Wahl zum Vizepräsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der Rechtsanwälte erforderlich ist.

(2) Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied zulässig.

(3) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.

(4) Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung das Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013
§ 62 DSt (1weggefallen) Die Vollversammlung der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf die Dauer von sechs Jahren den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälteseit 01.01.2014 weggefallen. Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wobei für die Wahl zum Präsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter und für die Wahl zum Vizepräsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der Rechtsanwälte erforderlich ist.

(2) Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied zulässig.

(3) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.

(4) Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung das Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

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