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Legende:
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(2) Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied zulässig.
(3) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.
(4) Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung das Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.
(2) Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied zulässig.
(3) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.
(4) Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung das Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.