§ 27 DSt

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.

(2) Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.

(3) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichtet; andere Personen können hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär ist unzulässig.

(4) Der Untersuchungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.

(5) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsBeantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 27a oder § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach Paragraph 27 a, oder Paragraph 29, vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.
  2. (2)Absatz 2Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
  3. (3)Absatz 3Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichtet; andere Personen können hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Der Untersuchungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.
  5. (5)Absatz 5Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.07.2024
(1) Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.

(2) Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.

(3) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichtet; andere Personen können hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär ist unzulässig.

(4) Der Untersuchungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.

(5) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsBeantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 27a oder § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach Paragraph 27 a, oder Paragraph 29, vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.
  2. (2)Absatz 2Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
  3. (3)Absatz 3Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichtet; andere Personen können hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Der Untersuchungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.
  5. (5)Absatz 5Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten