§ 2 DSt

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oderinnerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (Paragraph 22, Absatz eins,) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,Der Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt,
    1. 1.Ziffer einswenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden, für die Dauer dieses Verfahrens;
    2. 1.Ziffer einswenn wegen des dem Disziplinarvergehen zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, für die Dauer dieses Verfahrens;
    3. 2.Ziffer 2wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.
  3. (3)Absatz 3Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
  4. (4)Absatz 4Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Absatz eins, nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/1999)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,)

  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz einsDurch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oderinnerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (Paragraph 22, Absatz eins,) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,Der Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt,
    1. 1.Ziffer einswenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden, für die Dauer dieses Verfahrens;
    2. 1.Ziffer einswenn wegen des dem Disziplinarvergehen zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, für die Dauer dieses Verfahrens;
    3. 2.Ziffer 2wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.
  3. (3)Absatz 3Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
  4. (4)Absatz 4Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Absatz eins, nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/1999)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,)

  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,)

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