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Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962§ 5 LCV sowie des Artseit 16.06.2023 weggefallen. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch IV Absatz 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, sowie des Artikel eins, Ziffer 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1989,, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.
Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962§ 5 LCV sowie des Artseit 16.06.2023 weggefallen. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch IV Absatz 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, sowie des Artikel eins, Ziffer 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1989,, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.