§ 1 LCV (weggefallen)

Landeslehrer-Controllingverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2023 bis 31.12.9999
§ 1 LCV seit 16.06.2023 weggefallen.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß Paragraph 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

Stand vor dem 16.06.2023

In Kraft vom 19.09.2018 bis 16.06.2023
§ 1 LCV seit 16.06.2023 weggefallen.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß Paragraph 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

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