§ 1 LCV (weggefallen)

Landeslehrer-Controllingverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2023 bis 31.12.9999
Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 4 § 1 LCVdes Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016 seit 16.06.2023 weggefallen. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

Stand vor dem 16.06.2023

In Kraft vom 19.09.2018 bis 16.06.2023
Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 4 § 1 LCVdes Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016 seit 16.06.2023 weggefallen. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

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