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(1) Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. | bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und | |||||||||
2. | unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
(2) Unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entsprechen.
(3) Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach § 9a DMG 1994 zugelassen sind.
(4) Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die
1. | in der Anlage 2 festgelegte Grenzwerte überschreiten, | |||||||||
2. | in sonstiger Weise nicht den Anforderungen des Düngemittelgesetzes 1994 oder dieser Verordnung entsprechen. |
(5) Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriftenchemikalienrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996 und darauf beruhender Verordnungen für Produkte, die nach § 3 Abs. 1 Z 8 BGBl. I Nr. 53/1997bis 11 ChemG 1996 einzustufen sind, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 44/2018, bleiben unberührt.
(6) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich die Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen, für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.
(1) Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. | bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und | |||||||||
2. | unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
(2) Unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entsprechen.
(3) Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach § 9a DMG 1994 zugelassen sind.
(4) Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die
1. | in der Anlage 2 festgelegte Grenzwerte überschreiten, | |||||||||
2. | in sonstiger Weise nicht den Anforderungen des Düngemittelgesetzes 1994 oder dieser Verordnung entsprechen. |
(5) Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriftenchemikalienrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996 und darauf beruhender Verordnungen für Produkte, die nach § 3 Abs. 1 Z 8 BGBl. I Nr. 53/1997bis 11 ChemG 1996 einzustufen sind, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 44/2018, bleiben unberührt.
(6) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich die Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen, für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.