§ 2 DMV Allgemeine Anforderungen

Düngemittelverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsProdukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsbei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und
    2. 2.Ziffer 2unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
  2. (2)Absatz 2Unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach § 9a DMG 1994 zugelassen sind.Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach Paragraph 9 a, DMG 1994 zugelassen sind.
  4. (4)Absatz 4Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die
    1. 1.Ziffer einsin der Anlage 2 festgelegte Grenzwerte überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2in sonstiger Weise nicht den Anforderungen des Düngemittelgesetzes 1994 oder dieser Verordnung entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften des ChemG 1996 und darauf beruhender Verordnungen für Produkte, die nach § 3 Abs. 1 Z 8 bis 11 ChemG 1996 einzustufen sind, bleiben unberührt.Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften des ChemG 1996 und darauf beruhender Verordnungen für Produkte, die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 ChemG 1996 einzustufen sind, bleiben unberührt.
  6. (5)Absatz 5Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie chemikalienrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 44/2018, bleiben unberührt.Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie chemikalienrechtliche Bestimmungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 44 aus 2018,, bleiben unberührt.
  7. (6)Absatz 6Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich die Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen, für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.

Stand vor dem 13.03.2019

In Kraft vom 10.06.2010 bis 13.03.2019
  1. (1)Absatz einsProdukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsbei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und
    2. 2.Ziffer 2unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
  2. (2)Absatz 2Unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach § 9a DMG 1994 zugelassen sind.Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach Paragraph 9 a, DMG 1994 zugelassen sind.
  4. (4)Absatz 4Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die
    1. 1.Ziffer einsin der Anlage 2 festgelegte Grenzwerte überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2in sonstiger Weise nicht den Anforderungen des Düngemittelgesetzes 1994 oder dieser Verordnung entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften des ChemG 1996 und darauf beruhender Verordnungen für Produkte, die nach § 3 Abs. 1 Z 8 bis 11 ChemG 1996 einzustufen sind, bleiben unberührt.Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften des ChemG 1996 und darauf beruhender Verordnungen für Produkte, die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 ChemG 1996 einzustufen sind, bleiben unberührt.
  6. (5)Absatz 5Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie chemikalienrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 44/2018, bleiben unberührt.Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie chemikalienrechtliche Bestimmungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 44 aus 2018,, bleiben unberührt.
  7. (6)Absatz 6Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich die Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen, für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.

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