§ 1 DMV Begriffsbestimmungen

Düngemittelverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2022 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer eins„Produkte“: Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;
  2. 2.Ziffer 2„Typenbezeichnung“: gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1;
  3. 3.Ziffer 3„EG-Düngemittel“: Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;
  4. 4.Ziffer 4„Primärnährstoff“: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;
  5. 5.Ziffer 5„Sekundärnährstoff“: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
  6. 6.Ziffer 6„Spurennährstoff“: die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;
  7. 7.Ziffer 7„Nährstoffe“: Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;
  8. 8.Ziffer 8„Mineralischer Dünger“: Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;
  9. 9.Ziffer 9„Einnährstoffdünger“: Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;
  10. 10.Ziffer 10„Mehrnährstoffdünger“: Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;
  11. 11.Ziffer 11„Volldünger“: Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;
  12. 12.Ziffer 12„Langzeitdünger“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;
  13. 13.Ziffer 13„Langzeitstickstoff“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;
  14. 14.Ziffer 14„Gesteinsmehl“: feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);
  15. 15.Ziffer 15„Qualitätskompost“: Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, mit den Anforderungen für den Anwendungsbereich Landwirtschaft/Hobbygartenbau;„Qualitätskompost“: Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, mit den Anforderungen für den Anwendungsbereich Landwirtschaft/Hobbygartenbau;
  16. 16.Ziffer 16„Hersteller“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als
    1. a.Litera aErzeuger,
    2. b.Litera bImporteur,
    3. c.Litera cein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder
    4. d.Litera dsonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,
    verantwortlich ist;
  17. 17.Ziffer 17„Verpackung“: verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;
  18. 18.Ziffer 18„harmonisierte europäische Norm“: von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;
  19. 19.Ziffer 19„Toleranz“: erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt;
  20. 20.Ziffer 20„Grenzwert“: zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen.
  21. 21.Ziffer 21„Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess;
  22. 22.Ziffer 22„Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt;
  23. 23.Ziffer 23„Wirtschaftsdünger“: tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und welche Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen;
  24. 24.Ziffer 24„Kennzeichnung“: Angaben, Abbildungen oder Zeichen, einschließlich Hersteller- oder Handelsmarken, die sich auf Produkte beziehen und auf Verpackungen, Behältnissen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und Produkte begleiten oder sich auf Produkte beziehen sowie sonstige Informationen, die Produkte betreffen und dem Abnehmer durch sonstiges Begleit- oder Werbematerial schriftlich oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel zur Verfügung gestellt werden.;
  25. 25.Ziffer 25„EU-Düngeprodukte“: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 1, unterliegt.„EU-Düngeprodukte“: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 Sitzung 1, unterliegt.

Stand vor dem 13.04.2022

In Kraft vom 14.03.2019 bis 13.04.2022
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer eins„Produkte“: Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;
  2. 2.Ziffer 2„Typenbezeichnung“: gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1;
  3. 3.Ziffer 3„EG-Düngemittel“: Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;
  4. 4.Ziffer 4„Primärnährstoff“: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;
  5. 5.Ziffer 5„Sekundärnährstoff“: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
  6. 6.Ziffer 6„Spurennährstoff“: die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;
  7. 7.Ziffer 7„Nährstoffe“: Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;
  8. 8.Ziffer 8„Mineralischer Dünger“: Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;
  9. 9.Ziffer 9„Einnährstoffdünger“: Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;
  10. 10.Ziffer 10„Mehrnährstoffdünger“: Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;
  11. 11.Ziffer 11„Volldünger“: Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;
  12. 12.Ziffer 12„Langzeitdünger“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;
  13. 13.Ziffer 13„Langzeitstickstoff“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;
  14. 14.Ziffer 14„Gesteinsmehl“: feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);
  15. 15.Ziffer 15„Qualitätskompost“: Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, mit den Anforderungen für den Anwendungsbereich Landwirtschaft/Hobbygartenbau;„Qualitätskompost“: Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, mit den Anforderungen für den Anwendungsbereich Landwirtschaft/Hobbygartenbau;
  16. 16.Ziffer 16„Hersteller“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als
    1. a.Litera aErzeuger,
    2. b.Litera bImporteur,
    3. c.Litera cein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder
    4. d.Litera dsonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,
    verantwortlich ist;
  17. 17.Ziffer 17„Verpackung“: verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;
  18. 18.Ziffer 18„harmonisierte europäische Norm“: von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;
  19. 19.Ziffer 19„Toleranz“: erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt;
  20. 20.Ziffer 20„Grenzwert“: zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen.
  21. 21.Ziffer 21„Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess;
  22. 22.Ziffer 22„Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt;
  23. 23.Ziffer 23„Wirtschaftsdünger“: tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und welche Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen;
  24. 24.Ziffer 24„Kennzeichnung“: Angaben, Abbildungen oder Zeichen, einschließlich Hersteller- oder Handelsmarken, die sich auf Produkte beziehen und auf Verpackungen, Behältnissen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und Produkte begleiten oder sich auf Produkte beziehen sowie sonstige Informationen, die Produkte betreffen und dem Abnehmer durch sonstiges Begleit- oder Werbematerial schriftlich oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel zur Verfügung gestellt werden.;
  25. 25.Ziffer 25„EU-Düngeprodukte“: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 1, unterliegt.„EU-Düngeprodukte“: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 Sitzung 1, unterliegt.

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