§ 14 LBV Beurteilungsstufen (Noten)

Leistungsbeurteilungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut

(1),

Gut

(2),

Befriedigend

(3),

Genügend

(4),

Nicht genügend

(5).

  1. (2)Absatz 2Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020
  1. (1)Absatz einsFür die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut

(1),

Gut

(2),

Befriedigend

(3),

Genügend

(4),

Nicht genügend

(5).

  1. (2)Absatz 2Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

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