§ 9 HLBV 2013 Inhalt und Ablauf

Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis nachgewiesen werden über

1.

die für das sichere Lenken und Bedienen eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie

2.

die technische Ausstattung des Heeresfahrzeuges und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf das Fahrverhalten.

Dabei ist auf die speziellen Erfordernisse der jeweiligen Klasse entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Klasse abzustimmen sind. Die theoretische Fahrprüfung hat aus allgemeinen und im Falle einer Kraftfahrausbildung nach § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4, zusätzlich aus klassenspezifischen Fragen für die jeweilige Klasse zu bestehen. Die Fragen sind aus dem vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Fragenkatalog und bei Kraftfahrprüfungen nach einer Kraftfahrausbildung nach § 5 Abs. 2 Z 3 und 4, sofern keine entsprechende zivile Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse vorliegt, anhand der von der Bundesministerinvom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

Stand vor dem 14.08.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 14.08.2017

(1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis nachgewiesen werden über

1.

die für das sichere Lenken und Bedienen eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie

2.

die technische Ausstattung des Heeresfahrzeuges und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf das Fahrverhalten.

Dabei ist auf die speziellen Erfordernisse der jeweiligen Klasse entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Klasse abzustimmen sind. Die theoretische Fahrprüfung hat aus allgemeinen und im Falle einer Kraftfahrausbildung nach § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4, zusätzlich aus klassenspezifischen Fragen für die jeweilige Klasse zu bestehen. Die Fragen sind aus dem vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Fragenkatalog und bei Kraftfahrprüfungen nach einer Kraftfahrausbildung nach § 5 Abs. 2 Z 3 und 4, sofern keine entsprechende zivile Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse vorliegt, anhand der von der Bundesministerinvom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten