§ 24 Ozon-MKV

Ozonmesskonzeptverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Wenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß § 10 Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:

Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes

wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen

Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im

Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der

meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein

Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten.

Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle]

im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden]

[sind daher zu erwarten]

(2) Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang II Abschnitt IIXVI Z 34 lit. c und 4d der Richtlinie 20022008/350/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.

Stand vor dem 12.04.2012

In Kraft vom 28.02.2004 bis 12.04.2012

(1) Wenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß § 10 Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:

Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes

wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen

Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im

Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der

meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein

Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten.

Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle]

im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden]

[sind daher zu erwarten]

(2) Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang II Abschnitt IIXVI Z 34 lit. c und 4d der Richtlinie 20022008/350/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.

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