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(1) Wenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß § 10 Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:
“„Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes
wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen
Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im
Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der
meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein
Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten.
Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle]
im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden]
[sind daher zu erwarten]”“
(2) Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang II Abschnitt IIXVI Z 34 lit. c und 4d der Richtlinie 20022008/350/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.
(1) Wenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß § 10 Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:
“„Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes
wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen
Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im
Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der
meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein
Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten.
Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle]
im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden]
[sind daher zu erwarten]”“
(2) Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang II Abschnitt IIXVI Z 34 lit. c und 4d der Richtlinie 20022008/350/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.