§ 24 Ozon-MKV

Ozonmesskonzeptverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß § 10 Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:Wenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß Paragraph 10, Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:

    „Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten. Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden] [sind daher zu erwarten]“

  2. (2)Absatz 2Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang XVI Z 4 lit. c und d der Richtlinie 2008/50/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang römisch XVI Ziffer 4, Litera c und d der Richtlinie 2008/50/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.
  1. (2)Absatz 2Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang II Abschnitt II Z 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang römisch II Abschnitt römisch II Ziffer 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.

Stand vor dem 12.04.2012

In Kraft vom 28.02.2004 bis 12.04.2012
  1. (1)Absatz einsWenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß § 10 Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:Wenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß Paragraph 10, Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:

    „Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten. Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden] [sind daher zu erwarten]“

  2. (2)Absatz 2Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang XVI Z 4 lit. c und d der Richtlinie 2008/50/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang römisch XVI Ziffer 4, Litera c und d der Richtlinie 2008/50/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.
  1. (2)Absatz 2Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang II Abschnitt II Z 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang römisch II Abschnitt römisch II Ziffer 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten