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(1) Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß §§ 2, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß § 1 endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.
(2) Der Jahresbericht gemäß Abs. 1 hat jedenfalls
1. | den Namen jeder Ozonmessstelle, Charakterisierung der Lage und Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet und die an der Messstelle verzeichneten maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte; | |||||||||
2. | Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes | |||||||||
3. | Überschreitungen | |||||||||
a) | der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes und | |||||||||
b) | der Zielwerte gemäß Anlage 2 für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum | |||||||||
4. | einen Vergleich der Überschreitungen gemäß Z 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahre | |||||||||
zu beinhalten. |
(3) Das Umweltbundesamt hat außerdem die weiteren in der Tabelle im Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2002/3/EG genannten Informationen anzugeben. Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.
(1) Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß §§ 2, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß § 1 endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.
(2) Der Jahresbericht gemäß Abs. 1 hat jedenfalls
1. | den Namen jeder Ozonmessstelle, Charakterisierung der Lage und Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet und die an der Messstelle verzeichneten maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte; | |||||||||
2. | Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes | |||||||||
3. | Überschreitungen | |||||||||
a) | der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes und | |||||||||
b) | der Zielwerte gemäß Anlage 2 für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum | |||||||||
4. | einen Vergleich der Überschreitungen gemäß Z 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahre | |||||||||
zu beinhalten. |
(3) Das Umweltbundesamt hat außerdem die weiteren in der Tabelle im Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2002/3/EG genannten Informationen anzugeben. Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.