§ 22 Ozon-MKV

Ozonmesskonzeptverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß §§ 2, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß § 1 endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.

(2) Der Jahresbericht gemäß Abs. 1 hat jedenfalls

1.

den Namen jeder Ozonmessstelle, Charakterisierung der Lage und Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet und die an der Messstelle verzeichneten maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte;

2.

Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes einschließlichmit Angabe der Messstellen, der Tage mit Überschreitung und der Höhe der Überschreitungen;

3.

Überschreitungen

a)

der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes und

b)

der Zielwerte gemäß Anlage 2 für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum einschließlichmit Angabe der Messstellen und der Höhe der Überschreitungen;

4.

einen Vergleich der Überschreitungen gemäß Z 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahre

zu beinhalten.

(3) Das Umweltbundesamt hat außerdem die weiteren in der Tabelle im Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2002/3/EG genannten Informationen anzugeben. Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.

Stand vor dem 12.04.2012

In Kraft vom 28.02.2004 bis 12.04.2012

(1) Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß §§ 2, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß § 1 endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.

(2) Der Jahresbericht gemäß Abs. 1 hat jedenfalls

1.

den Namen jeder Ozonmessstelle, Charakterisierung der Lage und Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet und die an der Messstelle verzeichneten maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte;

2.

Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes einschließlichmit Angabe der Messstellen, der Tage mit Überschreitung und der Höhe der Überschreitungen;

3.

Überschreitungen

a)

der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes und

b)

der Zielwerte gemäß Anlage 2 für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum einschließlichmit Angabe der Messstellen und der Höhe der Überschreitungen;

4.

einen Vergleich der Überschreitungen gemäß Z 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahre

zu beinhalten.

(3) Das Umweltbundesamt hat außerdem die weiteren in der Tabelle im Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2002/3/EG genannten Informationen anzugeben. Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.

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