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Legende:
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(1) Die Ozonmessdaten sind zumindest stündlich mittels Datenfernübertragung an die jeweilige Messnetzzentrale zu übermitteln.
(2) Die aktuellen Ozonmessdaten der einzelnen Ozonmessstellen müssen beim jeweiligen Messnetzbetreiber verfügbar und mittels Datenverbund gemäß § 5 des Ozongesetzes allen Messnetzbetreibern zugänglich sein. Während in einem Ozon-Überwachungsgebiet an zumindest einer Messstelle eine KonzentrationEinstundenmittelwert über 180 µg/m3m3 gemessen wird, müssen die Daten für dieses Ozon-Überwachungsgebiet zumindest im Zeitraum von 8-20 Uhr Ortszeit mit einer Verzögerung von nicht mehr als einer Stunde allen Messnetzbetreibern zur Verfügung stehen.
(1) Die Ozonmessdaten sind zumindest stündlich mittels Datenfernübertragung an die jeweilige Messnetzzentrale zu übermitteln.
(2) Die aktuellen Ozonmessdaten der einzelnen Ozonmessstellen müssen beim jeweiligen Messnetzbetreiber verfügbar und mittels Datenverbund gemäß § 5 des Ozongesetzes allen Messnetzbetreibern zugänglich sein. Während in einem Ozon-Überwachungsgebiet an zumindest einer Messstelle eine KonzentrationEinstundenmittelwert über 180 µg/m3m3 gemessen wird, müssen die Daten für dieses Ozon-Überwachungsgebiet zumindest im Zeitraum von 8-20 Uhr Ortszeit mit einer Verzögerung von nicht mehr als einer Stunde allen Messnetzbetreibern zur Verfügung stehen.