§ 15 Ozon-MKV

Ozonmesskonzeptverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Ozonmessdaten sind zumindest stündlich mittels Datenfernübertragung an die jeweilige Messnetzzentrale zu übermitteln.

(2) Die aktuellen Ozonmessdaten der einzelnen Ozonmessstellen müssen beim jeweiligen Messnetzbetreiber verfügbar und mittels Datenverbund gemäß § 5 des Ozongesetzes allen Messnetzbetreibern zugänglich sein. Während in einem Ozon-Überwachungsgebiet an zumindest einer Messstelle eine KonzentrationEinstundenmittelwert über 180 µg/m3m3 gemessen wird, müssen die Daten für dieses Ozon-Überwachungsgebiet zumindest im Zeitraum von 8-20 Uhr Ortszeit mit einer Verzögerung von nicht mehr als einer Stunde allen Messnetzbetreibern zur Verfügung stehen.

Stand vor dem 12.04.2012

In Kraft vom 28.02.2004 bis 12.04.2012

(1) Die Ozonmessdaten sind zumindest stündlich mittels Datenfernübertragung an die jeweilige Messnetzzentrale zu übermitteln.

(2) Die aktuellen Ozonmessdaten der einzelnen Ozonmessstellen müssen beim jeweiligen Messnetzbetreiber verfügbar und mittels Datenverbund gemäß § 5 des Ozongesetzes allen Messnetzbetreibern zugänglich sein. Während in einem Ozon-Überwachungsgebiet an zumindest einer Messstelle eine KonzentrationEinstundenmittelwert über 180 µg/m3m3 gemessen wird, müssen die Daten für dieses Ozon-Überwachungsgebiet zumindest im Zeitraum von 8-20 Uhr Ortszeit mit einer Verzögerung von nicht mehr als einer Stunde allen Messnetzbetreibern zur Verfügung stehen.

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