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Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptleute gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben: Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptleute gemäß Paragraph 3, des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben:
Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptleute gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben: Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptleute gemäß Paragraph 3, des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben: