§ 7 FBFG

Familienberatungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Grund dieses Bundesgesetzes kann niemand für sich einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln geltend machen.
  2. (2)Absatz 2Die Gewährung von Förderungsmitteln an die im § 3 genannten juristischen Personen unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.Die Gewährung von Förderungsmitteln an die im Paragraph 3, genannten juristischen Personen unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 01.01.1974 bis 31.12.1988
  1. (1)Absatz einsAuf Grund dieses Bundesgesetzes kann niemand für sich einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln geltend machen.
  2. (2)Absatz 2Die Gewährung von Förderungsmitteln an die im § 3 genannten juristischen Personen unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.Die Gewährung von Förderungsmitteln an die im Paragraph 3, genannten juristischen Personen unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.

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