§ 9 EichstellenV

Eichstellenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2011 bis 31.12.9999
Paragraph 9,

Der Eichschein besteht aus dem im Anhang I dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: Der Eichschein besteht aus dem im Anhang römisch eins dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einseine Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens oder der Hinweis auf eine Eichanweisung, die im Amtsblatt für das Eichwesen veröffentlicht ist,
  2. 2.Ziffer 2die Darstellung der Ergebnisse der Eichung in Form einer Erklärung, dass das geeichte Messgerät vorgegebenen messtechnischen Anforderungen entspricht mit einem Hinweis auf diese Anforderungen, sowie die Angabe der Messunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen,
  3. 3.Ziffer 3die Eichnummer, die Eichstellennummer auf Grund des Akkreditierungsbescheides, die Datumsangabe auf jeder Seite sowie die Gesamtseitenzahl des Eichscheines.
  4. (1)Absatz einsDer Eichschein besteht aus dem im Anhang I dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:Der Eichschein besteht aus dem im Anhang römisch eins dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;
    2. 2.Ziffer 2die Darstellung der Ergebnisse der Eichung in Form einer Erklärung, dass das geeichte Messgerät vorgegebenen messtechnischen Anforderungen entspricht mit einem Hinweis auf diese Anforderungen, sowie die Angabe der Messunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
    3. 3.Ziffer 3die Eichnummer, die Eichstellennummer auf Grund des Bescheides, die Datumsangabe der Ausstellung sowie die Gesamtseitenzahl des Eichscheines auf jeder Seite.
  5. (2)Absatz 2Ein Eichschein ist jedenfalls dann auszustellen, wenn dies der Auftraggeber verlangt.
  6. (3)Absatz 3Eine Eichbestätigung hat nur die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Identifikation der Eichstelle;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung „Eichbestätigung“;
    3. 3.Ziffer 3die laufende Nummer in der Form „Eichbestätigung Nr.“;
    4. 4.Ziffer 4den ausdrücklichen Hinweis, dass die Eichung des nachstehend beschriebenen Messgerätes durch die Eichstelle mit der Angabe der Eichstellennummer auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, erfolgte;den ausdrücklichen Hinweis, dass die Eichung des nachstehend beschriebenen Messgerätes durch die Eichstelle mit der Angabe der Eichstellennummer auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der geltenden Fassung, erfolgte;
    5. 5.Ziffer 5die Angabe des Gegenstandes, der Bauart, der Identifikation, des Herstellers, des Auftragsgebers, des Datums der Eichung sowie die Eichnummer;
    6. 6.Ziffer 6den Stempel der Eichstelle, die Unterschrift des Leiters der Eichstelle und das Datum der Unterfertigung der Bestätigung;
    7. 7.Ziffer 7den ausdrücklichen Hinweis, dass diese Eichbestätigung kein ausreichender Nachweis für die Rückführung des geeichten Messgerätes auf nationale oder internationale Normale ist.

Stand vor dem 27.09.2011

In Kraft vom 01.06.2004 bis 27.09.2011
Paragraph 9,

Der Eichschein besteht aus dem im Anhang I dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: Der Eichschein besteht aus dem im Anhang römisch eins dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einseine Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens oder der Hinweis auf eine Eichanweisung, die im Amtsblatt für das Eichwesen veröffentlicht ist,
  2. 2.Ziffer 2die Darstellung der Ergebnisse der Eichung in Form einer Erklärung, dass das geeichte Messgerät vorgegebenen messtechnischen Anforderungen entspricht mit einem Hinweis auf diese Anforderungen, sowie die Angabe der Messunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen,
  3. 3.Ziffer 3die Eichnummer, die Eichstellennummer auf Grund des Akkreditierungsbescheides, die Datumsangabe auf jeder Seite sowie die Gesamtseitenzahl des Eichscheines.
  4. (1)Absatz einsDer Eichschein besteht aus dem im Anhang I dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:Der Eichschein besteht aus dem im Anhang römisch eins dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;
    2. 2.Ziffer 2die Darstellung der Ergebnisse der Eichung in Form einer Erklärung, dass das geeichte Messgerät vorgegebenen messtechnischen Anforderungen entspricht mit einem Hinweis auf diese Anforderungen, sowie die Angabe der Messunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
    3. 3.Ziffer 3die Eichnummer, die Eichstellennummer auf Grund des Bescheides, die Datumsangabe der Ausstellung sowie die Gesamtseitenzahl des Eichscheines auf jeder Seite.
  5. (2)Absatz 2Ein Eichschein ist jedenfalls dann auszustellen, wenn dies der Auftraggeber verlangt.
  6. (3)Absatz 3Eine Eichbestätigung hat nur die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Identifikation der Eichstelle;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung „Eichbestätigung“;
    3. 3.Ziffer 3die laufende Nummer in der Form „Eichbestätigung Nr.“;
    4. 4.Ziffer 4den ausdrücklichen Hinweis, dass die Eichung des nachstehend beschriebenen Messgerätes durch die Eichstelle mit der Angabe der Eichstellennummer auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, erfolgte;den ausdrücklichen Hinweis, dass die Eichung des nachstehend beschriebenen Messgerätes durch die Eichstelle mit der Angabe der Eichstellennummer auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der geltenden Fassung, erfolgte;
    5. 5.Ziffer 5die Angabe des Gegenstandes, der Bauart, der Identifikation, des Herstellers, des Auftragsgebers, des Datums der Eichung sowie die Eichnummer;
    6. 6.Ziffer 6den Stempel der Eichstelle, die Unterschrift des Leiters der Eichstelle und das Datum der Unterfertigung der Bestätigung;
    7. 7.Ziffer 7den ausdrücklichen Hinweis, dass diese Eichbestätigung kein ausreichender Nachweis für die Rückführung des geeichten Messgerätes auf nationale oder internationale Normale ist.

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