§ 6 FeuerzeugV

Feuerzeugverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2007 bis 31.12.9999

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. März 2007 in Kraft.

(2) Auf Feuerzeuge§ 1 Z 4 lit. c, die nachweislich vor dem§ 2 und § 7 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2007 mit 11. März 2007 erstmalig2008 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine AnwendungKraft.

Stand vor dem 17.07.2007

In Kraft vom 11.03.2007 bis 17.07.2007

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. März 2007 in Kraft.

(2) Auf Feuerzeuge§ 1 Z 4 lit. c, die nachweislich vor dem§ 2 und § 7 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2007 mit 11. März 2007 erstmalig2008 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine AnwendungKraft.

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