§ 6 FeuerzeugV In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

Feuerzeugverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 6, (1) Diese Verordnung tritt mit 11. März 2007 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2Auf Feuerzeuge, die nachweislich vor dem 11. März 2007 erstmalig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
  2. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 11. März 2007 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2§ 1 Z 4 lit. c, § 2 und § 7 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2007 mit 11. März 2008 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c,, Paragraph 2 und Paragraph 7, treten in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2007, mit 11. März 2008 in Kraft.

Stand vor dem 17.07.2007

In Kraft vom 11.03.2007 bis 17.07.2007
Paragraph 6, (1) Diese Verordnung tritt mit 11. März 2007 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2Auf Feuerzeuge, die nachweislich vor dem 11. März 2007 erstmalig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
  2. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 11. März 2007 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2§ 1 Z 4 lit. c, § 2 und § 7 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2007 mit 11. März 2008 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c,, Paragraph 2 und Paragraph 7, treten in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2007, mit 11. März 2008 in Kraft.

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