§ 53 FGO

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2025
Paragraph 53,

Die GebührenbefreiungBefreiung erlischt durch:

-

Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,

-

die Meldung der Beendigung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen,

-

Ablauf des Befreiungszeitraumes,

-

Entziehung nach § 51 Abs. 4.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2023
Paragraph 53,

Die GebührenbefreiungBefreiung erlischt durch:

-

Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,

-

die Meldung der Beendigung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen,

-

Ablauf des Befreiungszeitraumes,

-

Entziehung nach § 51 Abs. 4.

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