§ 51 FGO

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsBefreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die GebührenbefreiungBefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Die GebührenbefreiungBefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Wegfall der Voraussetzung für die GebührenbefreiungBefreiung ist der GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebührenvom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
  4. (4)Absatz 4Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine GebührenbefreiungBefreiung hat die GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der GebührenbefreiungBefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die GebührenbefreiungBefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die GebührenbefreiungBefreiung zu entziehen.Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine GebührenbefreiungBefreiung hat die GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der GebührenbefreiungBefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die GebührenbefreiungBefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die GebührenbefreiungBefreiung zu entziehen.

    (Anm.: (5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.Anmerkung, (5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsBefreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die GebührenbefreiungBefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Die GebührenbefreiungBefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Wegfall der Voraussetzung für die GebührenbefreiungBefreiung ist der GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebührenvom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
  4. (4)Absatz 4Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine GebührenbefreiungBefreiung hat die GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der GebührenbefreiungBefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die GebührenbefreiungBefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die GebührenbefreiungBefreiung zu entziehen.Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine GebührenbefreiungBefreiung hat die GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der GebührenbefreiungBefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die GebührenbefreiungBefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren InfoORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die GebührenbefreiungBefreiung zu entziehen.

    (Anm.: (5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.Anmerkung, (5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten