§ 49 FGO

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2025
Paragraph 49,

Eine GebührenbefreiungBefreiung setzt ferner voraus:

1.

Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2.

der Antragsteller muss volljährig sein,

3.

der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4.

eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

  1. 1.Ziffer einsDer Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  2. 2.Ziffer 2der Antragsteller muss volljährig sein,
  3. 3.Ziffer 3der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  4. 4.Ziffer 4eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2023
Paragraph 49,

Eine GebührenbefreiungBefreiung setzt ferner voraus:

1.

Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2.

der Antragsteller muss volljährig sein,

3.

der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4.

eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

  1. 1.Ziffer einsDer Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  2. 2.Ziffer 2der Antragsteller muss volljährig sein,
  3. 3.Ziffer 3der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  4. 4.Ziffer 4eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.

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