§ 49 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 49,

Eine Befreiung setzt ferner voraus:

  1. 1.Ziffer einsDer Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  2. 2.Ziffer 2der Antragsteller muss volljährig sein,
  3. 3.Ziffer 3der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  4. 4.Ziffer 4eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.
§ 49 FGO seit 31.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2025
Paragraph 49,

Eine Befreiung setzt ferner voraus:

  1. 1.Ziffer einsDer Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  2. 2.Ziffer 2der Antragsteller muss volljährig sein,
  3. 3.Ziffer 3der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  4. 4.Ziffer 4eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.
§ 49 FGO seit 31.12.2025 weggefallen.

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