§ 1a FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGebühren können mit einer im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Fernmeldegebühren-Rechnung oder auf andere geeignete Weise zur Zahlung vorgeschrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Werden Gebühren mit einer Fernmeldegebühren-Rechnung vorgeschrieben, sind sie innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Bei begründeter Besorgnis von Gebührenausfällen ist die Post- und Telegraphenverwaltung berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung als Sicherstellung zu verlangen.
§ 1a FGO seit 31.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsGebühren können mit einer im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Fernmeldegebühren-Rechnung oder auf andere geeignete Weise zur Zahlung vorgeschrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Werden Gebühren mit einer Fernmeldegebühren-Rechnung vorgeschrieben, sind sie innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Bei begründeter Besorgnis von Gebührenausfällen ist die Post- und Telegraphenverwaltung berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung als Sicherstellung zu verlangen.
§ 1a FGO seit 31.12.2025 weggefallen.

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