§ 21 BAVO

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2011 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, BGBl. Nr. 27/1980, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslaufend auf nach Abs. 3 durchgeführte Lehrgänge weiterhin anzuwenden ist.

(3) Bedienstete, die über eine entsprechende Ausbildung im Kanzleidienst verfügen, können bis spätestens 31. Dezember 2012 die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (Abs. 2) abgelegen.

(4) Für Bedienstete, die die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (BGBl. Nr. 27/1980) erfolgreich abgelegt haben,

1.

entfällt die Verpflichtung zur Absolvierung des Grundlehrgangs für Rechtspfleger;

2.

tritt an die Stelle der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausbildungstage ein gestrafftes Ausbildungscurriculum im Ausmaß von insgesamt 17 Ausbildungstagen zu je acht Unterrichtsstunden, wobei

a)

die in § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c und Z 2 lit. d aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2013 und

b)

die in § 8 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2014

zu absolvieren sind. Über die in lit. a angeführten Module sind entsprechend den Festlegungen der vorstehenden Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz Prüfungen abzulegen. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der Lehrgänge im Rahmen dieser Übergangsvorschrift die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sinngemäß; erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.

(5) Soweit einzelne der in Abs. 4 genannten Module bereits im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen absolviert wurden, können diese teilweise oder zur Gänze angerechnet werden (§ 30 BDG 1979). Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Moduls nicht zum Gegenstand einer Prüfung nach Abs. 4 Z 2 letzter Satz zu machen.

Stand vor dem 22.11.2024

In Kraft vom 01.11.2011 bis 22.11.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2011 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, BGBl. Nr. 27/1980, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslaufend auf nach Abs. 3 durchgeführte Lehrgänge weiterhin anzuwenden ist.

(3) Bedienstete, die über eine entsprechende Ausbildung im Kanzleidienst verfügen, können bis spätestens 31. Dezember 2012 die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (Abs. 2) abgelegen.

(4) Für Bedienstete, die die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (BGBl. Nr. 27/1980) erfolgreich abgelegt haben,

1.

entfällt die Verpflichtung zur Absolvierung des Grundlehrgangs für Rechtspfleger;

2.

tritt an die Stelle der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausbildungstage ein gestrafftes Ausbildungscurriculum im Ausmaß von insgesamt 17 Ausbildungstagen zu je acht Unterrichtsstunden, wobei

a)

die in § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c und Z 2 lit. d aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2013 und

b)

die in § 8 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2014

zu absolvieren sind. Über die in lit. a angeführten Module sind entsprechend den Festlegungen der vorstehenden Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz Prüfungen abzulegen. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der Lehrgänge im Rahmen dieser Übergangsvorschrift die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sinngemäß; erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.

(5) Soweit einzelne der in Abs. 4 genannten Module bereits im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen absolviert wurden, können diese teilweise oder zur Gänze angerechnet werden (§ 30 BDG 1979). Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Moduls nicht zum Gegenstand einer Prüfung nach Abs. 4 Z 2 letzter Satz zu machen.

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