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(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, BGBl. Nr. 27/1980, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslaufend auf nach Abs. 3 durchgeführte Lehrgänge weiterhin anzuwenden ist.
(3) Bedienstete, die über eine entsprechende Ausbildung im Kanzleidienst verfügen, können bis spätestens 31. Dezember 2012 die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (Abs. 2) abgelegen.
(4) Für Bedienstete, die die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (BGBl. Nr. 27/1980) erfolgreich abgelegt haben,
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(5) Soweit einzelne der in Abs. 4 genannten Module bereits im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen absolviert wurden, können diese teilweise oder zur Gänze angerechnet werden (§ 30 BDG 1979). Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Moduls nicht zum Gegenstand einer Prüfung nach Abs. 4 Z 2 letzter Satz zu machen.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, BGBl. Nr. 27/1980, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslaufend auf nach Abs. 3 durchgeführte Lehrgänge weiterhin anzuwenden ist.
(3) Bedienstete, die über eine entsprechende Ausbildung im Kanzleidienst verfügen, können bis spätestens 31. Dezember 2012 die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (Abs. 2) abgelegen.
(4) Für Bedienstete, die die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (BGBl. Nr. 27/1980) erfolgreich abgelegt haben,
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(5) Soweit einzelne der in Abs. 4 genannten Module bereits im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen absolviert wurden, können diese teilweise oder zur Gänze angerechnet werden (§ 30 BDG 1979). Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Moduls nicht zum Gegenstand einer Prüfung nach Abs. 4 Z 2 letzter Satz zu machen.