§ 21 BAVO Schluss- und Übergangsbestimmungen

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, BGBl. Nr. 27/1980, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslaufend auf nach Abs. 3 durchgeführte Lehrgänge weiterhin anzuwenden ist.Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslaufend auf nach Absatz 3, durchgeführte Lehrgänge weiterhin anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3Bedienstete, die über eine entsprechende Ausbildung im Kanzleidienst verfügen, können bis spätestens 31. Dezember 2012 die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (Abs. 2) abgelegen.Bedienstete, die über eine entsprechende Ausbildung im Kanzleidienst verfügen, können bis spätestens 31. Dezember 2012 die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (Absatz 2,) abgelegen.
  4. (4)Absatz 4Für Bedienstete, die die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (BGBl. Nr. 27/1980) erfolgreich abgelegt haben,Für Bedienstete, die die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980,) erfolgreich abgelegt haben,
    1. 1.Ziffer einsentfällt die Verpflichtung zur Absolvierung des Grundlehrgangs für Rechtspfleger;
    2. 2.Ziffer 2tritt an die Stelle der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausbildungstage ein gestrafftes Ausbildungscurriculum im Ausmaß von insgesamt 17 Ausbildungstagen zu je acht Unterrichtsstunden, wobei
      1. a)Litera adie in § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c und Z 2 lit. d aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2013 unddie in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera d, aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2013 und
      2. b)Litera bdie in § 8 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2014die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 7 aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2014
      zu absolvieren sind. Über die in lit. a angeführten Module sind entsprechend den Festlegungen der vorstehenden Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz Prüfungen abzulegen. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der Lehrgänge im Rahmen dieser Übergangsvorschrift die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sinngemäß; erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.zu absolvieren sind. Über die in Litera a, angeführten Module sind entsprechend den Festlegungen der vorstehenden Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz Prüfungen abzulegen. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der Lehrgänge im Rahmen dieser Übergangsvorschrift die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sinngemäß; erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Soweit einzelne der in Abs. 4 genannten Module bereits im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen absolviert wurden, können diese teilweise oder zur Gänze angerechnet werden (§ 30 BDG 1979). Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Moduls nicht zum Gegenstand einer Prüfung nach Abs. 4 Z 2 letzter Satz zu machen.Soweit einzelne der in Absatz 4, genannten Module bereits im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen absolviert wurden, können diese teilweise oder zur Gänze angerechnet werden (Paragraph 30, BDG 1979). Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Moduls nicht zum Gegenstand einer Prüfung nach Absatz 4, Ziffer 2, letzter Satz zu machen.
  6. (6)Absatz 6§ 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Stand vor dem 22.11.2024

In Kraft vom 01.11.2011 bis 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, BGBl. Nr. 27/1980, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslaufend auf nach Abs. 3 durchgeführte Lehrgänge weiterhin anzuwenden ist.Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslaufend auf nach Absatz 3, durchgeführte Lehrgänge weiterhin anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3Bedienstete, die über eine entsprechende Ausbildung im Kanzleidienst verfügen, können bis spätestens 31. Dezember 2012 die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (Abs. 2) abgelegen.Bedienstete, die über eine entsprechende Ausbildung im Kanzleidienst verfügen, können bis spätestens 31. Dezember 2012 die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (Absatz 2,) abgelegen.
  4. (4)Absatz 4Für Bedienstete, die die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (BGBl. Nr. 27/1980) erfolgreich abgelegt haben,Für Bedienstete, die die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980,) erfolgreich abgelegt haben,
    1. 1.Ziffer einsentfällt die Verpflichtung zur Absolvierung des Grundlehrgangs für Rechtspfleger;
    2. 2.Ziffer 2tritt an die Stelle der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausbildungstage ein gestrafftes Ausbildungscurriculum im Ausmaß von insgesamt 17 Ausbildungstagen zu je acht Unterrichtsstunden, wobei
      1. a)Litera adie in § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c und Z 2 lit. d aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2013 unddie in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera d, aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2013 und
      2. b)Litera bdie in § 8 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2014die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 7 aufgezählten Module bis spätestens 30. Juni 2014
      zu absolvieren sind. Über die in lit. a angeführten Module sind entsprechend den Festlegungen der vorstehenden Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz Prüfungen abzulegen. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der Lehrgänge im Rahmen dieser Übergangsvorschrift die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sinngemäß; erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.zu absolvieren sind. Über die in Litera a, angeführten Module sind entsprechend den Festlegungen der vorstehenden Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz Prüfungen abzulegen. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der Lehrgänge im Rahmen dieser Übergangsvorschrift die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sinngemäß; erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Soweit einzelne der in Abs. 4 genannten Module bereits im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen absolviert wurden, können diese teilweise oder zur Gänze angerechnet werden (§ 30 BDG 1979). Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Moduls nicht zum Gegenstand einer Prüfung nach Abs. 4 Z 2 letzter Satz zu machen.Soweit einzelne der in Absatz 4, genannten Module bereits im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen absolviert wurden, können diese teilweise oder zur Gänze angerechnet werden (Paragraph 30, BDG 1979). Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Moduls nicht zum Gegenstand einer Prüfung nach Absatz 4, Ziffer 2, letzter Satz zu machen.
  6. (6)Absatz 6§ 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

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