§ 18 BAVO Experten der Justizbetreuungsagentur

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

Experten, die nach den Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzt werden, können nach Maßgabe der dienstlichen, organisatorischen und budgetären Möglichkeiten an einzelnen Modulen dieser Grundausbildung - insbesondere an jenem nach § 8 Abs. 2 Z 3 – teilnehmen. Experten, die nach den Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzt werden, können nach Maßgabe der dienstlichen, organisatorischen und budgetären Möglichkeiten an einzelnen Modulen dieser Grundausbildung - insbesondere an jenem nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, – teilnehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

Experten, die nach den Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzt werden, können nach Maßgabe der dienstlichen, organisatorischen und budgetären Möglichkeiten an einzelnen Modulen dieser Grundausbildung - insbesondere an jenem nach § 8 Abs. 2 Z 3 – teilnehmen. Experten, die nach den Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzt werden, können nach Maßgabe der dienstlichen, organisatorischen und budgetären Möglichkeiten an einzelnen Modulen dieser Grundausbildung - insbesondere an jenem nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, – teilnehmen.

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