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(2) Die Grundausbildungen sind innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(3) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch
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(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen nach dieser Verordnung zulassen.
(2) Die Grundausbildungen sind innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(3) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch
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(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen nach dieser Verordnung zulassen.