§ 36 GAngG (weggefallen)

Gutsangestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.1937 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsInsofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, verwahrt eine vom Dienstnehmer bestellte Kaution der Dienstgeber. Er haftet für sie und hat die laufenden Zinsen dem Dienstnehmer auf Verlangen sofort nach deren Fälligkeit auszufolgen.
  2. (2)Absatz 2Ersatzansprüche aus dem Dienstverhältnisse sind zunächst aus der Kaution und erst wenn diese nicht ausreicht, aus dem sonstigen Vermögen des Dienstnehmers einzubringen.
§ 36 GAngG seit 10.07.1937 weggefallen.

Stand vor dem 10.07.1937

In Kraft vom 01.11.1923 bis 10.07.1937
  1. (1)Absatz einsInsofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, verwahrt eine vom Dienstnehmer bestellte Kaution der Dienstgeber. Er haftet für sie und hat die laufenden Zinsen dem Dienstnehmer auf Verlangen sofort nach deren Fälligkeit auszufolgen.
  2. (2)Absatz 2Ersatzansprüche aus dem Dienstverhältnisse sind zunächst aus der Kaution und erst wenn diese nicht ausreicht, aus dem sonstigen Vermögen des Dienstnehmers einzubringen.
§ 36 GAngG seit 10.07.1937 weggefallen.

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