§ 16 GAngG

Gutsangestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf

der Zeit.

§ 16. (1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines JahresMonats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, die nur am letzten Tag eines Kalendermonats enden darf, jederzeit gelöst werden.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.11.1923 bis 30.06.2002

Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf

der Zeit.

§ 16. (1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines JahresMonats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, die nur am letzten Tag eines Kalendermonats enden darf, jederzeit gelöst werden.

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