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Legende:
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Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf
der Zeit.
§ 16. (1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines JahresMonats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, die nur am letzten Tag eines Kalendermonats enden darf, jederzeit gelöst werden.
Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf
der Zeit.
§ 16. (1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines JahresMonats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, die nur am letzten Tag eines Kalendermonats enden darf, jederzeit gelöst werden.