§ 19 1. AußWV 2011 2

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2013 bis 31.12.9999

Einfuhrbeschränkungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c AußHGAußWG 2011 gelten nicht für Einfuhren von

1. Waren mit einem Wert von bis zu 1 000 Euro;

1.

Waren mit einem Wert von bis zu 1 000 Euro;

2. Rückwaren im Sinne von Artikel 185 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;

2.

Rückwaren im Sinne von Artikel 185 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;

3. Übersiedlungsgut im Sinne der Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12. 2009 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung;

3.

Übersiedlungsgut im Sinne der Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12. 2009 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung;

4. Erbschaftsgut im Sinne der Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung, und

4.

Erbschaftsgut im Sinne der Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung, und

5. für zur Absatzförderung, zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren sowie Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen im Sinne der Artikel 86 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung.

5.

für zur Absatzförderung, zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren sowie Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen im Sinne der Artikel 86 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 09.01.2013

In Kraft vom 29.10.2011 bis 09.01.2013

Einfuhrbeschränkungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c AußHGAußWG 2011 gelten nicht für Einfuhren von

1. Waren mit einem Wert von bis zu 1 000 Euro;

1.

Waren mit einem Wert von bis zu 1 000 Euro;

2. Rückwaren im Sinne von Artikel 185 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;

2.

Rückwaren im Sinne von Artikel 185 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;

3. Übersiedlungsgut im Sinne der Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12. 2009 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung;

3.

Übersiedlungsgut im Sinne der Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12. 2009 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung;

4. Erbschaftsgut im Sinne der Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung, und

4.

Erbschaftsgut im Sinne der Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung, und

5. für zur Absatzförderung, zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren sowie Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen im Sinne der Artikel 86 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung.

5.

für zur Absatzförderung, zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren sowie Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen im Sinne der Artikel 86 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung.

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