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Einfuhrbeschränkungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c AußHGAußWG 2011 gelten nicht für Einfuhren von
1. | Waren mit einem Wert von bis zu 1 000 Euro; | |||||||||
2. | Rückwaren im Sinne von Artikel 185 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung; | |||||||||
3. | Übersiedlungsgut im Sinne der Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12. 2009 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung; | |||||||||
4. | Erbschaftsgut im Sinne der Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung, und | |||||||||
5. | für zur Absatzförderung, zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren sowie Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen im Sinne der Artikel 86 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung. |
Einfuhrbeschränkungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c AußHGAußWG 2011 gelten nicht für Einfuhren von
1. | Waren mit einem Wert von bis zu 1 000 Euro; | |||||||||
2. | Rückwaren im Sinne von Artikel 185 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung; | |||||||||
3. | Übersiedlungsgut im Sinne der Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12. 2009 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung; | |||||||||
4. | Erbschaftsgut im Sinne der Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung, und | |||||||||
5. | für zur Absatzförderung, zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren sowie Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen im Sinne der Artikel 86 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung. |