§ 18 1. AußWV 2011 2 Inhalt der Anträge

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2013 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

Eine Voranfrage hat sämtliche Angaben zu enthalten, die eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Vorgangs an Hand der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück des AußHGAußWG 2011 ermöglichen. Es sind insbesondere anzugeben:

  1. 1.Ziffer einsGüterbeschreibung;
  2. 2.Ziffer 2Menge der Güter;
  3. 3.Ziffer 3geschätzter Wert der Güter;
  4. 4.Ziffer 4Endverwendung der Güter;
  5. 5.Ziffer 5Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
  6. 6.Ziffer 6Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;
  7. 7.Ziffer 7Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders und
  8. 8.Ziffer 8Bestimmungsland.

Stand vor dem 09.01.2013

In Kraft vom 29.10.2011 bis 09.01.2013
§ 18.Paragraph 18,

Eine Voranfrage hat sämtliche Angaben zu enthalten, die eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Vorgangs an Hand der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück des AußHGAußWG 2011 ermöglichen. Es sind insbesondere anzugeben:

  1. 1.Ziffer einsGüterbeschreibung;
  2. 2.Ziffer 2Menge der Güter;
  3. 3.Ziffer 3geschätzter Wert der Güter;
  4. 4.Ziffer 4Endverwendung der Güter;
  5. 5.Ziffer 5Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
  6. 6.Ziffer 6Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;
  7. 7.Ziffer 7Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders und
  8. 8.Ziffer 8Bestimmungsland.

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