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(1) Erstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 AußWG 2011 haben für jede gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.
(2) Alle Arten von Meldungen im Sinne von Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
1. | Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffende Chemikalie entwickelt, hergestellt oder gelagert wird; | |||||||||
2. | Name und Anschrift des Eigentümers oder des Unternehmens, das die Produktionsstätten betreibt; | |||||||||
3. | Name, Anschrift, sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse | |||||||||
4. | chemische Bezeichnung laut Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC), Nummer gemäß dem Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) und allfällige Handelsnamen der Chemikalie; | |||||||||
5. | Konzentration der Chemikalie; | |||||||||
6. | Anzahl der Produktionsanlagen innerhalb eines Produktionsstandortes des Unternehmens, die meldepflichtige Tätigkeiten durchführen; | |||||||||
7. | Produktionsanlagentyp, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Anlage handelt, die speziell zur Produktion der meldepflichtigen Chemikalie verwendet wird, oder um eine Mehrzweckanlage; | |||||||||
8. | Produktionskapazität der Produktionsanlage, die die betreffende Chemikalie herstellt; | |||||||||
9. | Verwendungszweck der Chemikalie und | |||||||||
10. | Hauptaktivitäten des Meldepflichtigen. |
(3) Periodische Meldungen für jede der in Abs. 1 genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:
1. | Jahresvorausmeldungen, die sich auf die für das nachfolgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres und | |||||||||
2. | Jahresabschlussmeldungen, die sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres. |
(4) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 2 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
1. | Jahresvorausmeldung: | |||||||||
a) | im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und | |||||||||
b) | für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie voraussichtlich produziert werden soll, und | |||||||||
2. | Jahresabschlussmeldung: | |||||||||
a) | im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration; | |||||||||
b) | für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie | |||||||||
c) | eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck; | |||||||||
d) | ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Hersteller, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und | |||||||||
e) | Lagerbestand jeder Chemikalie und ihre Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres. |
(5) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 3 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
1. | Jahresvorausmeldung: | |||||||||
a) | im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich | |||||||||
b) | Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens und | |||||||||
2. | Jahresabschlussmeldung: | |||||||||
a) | im vergangenen Kalenderjahr | |||||||||
b) | Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens. |
(6) Bei Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben:
1. | im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie und ihre Konzentration; | |||||||||
2. | eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck; | |||||||||
3. | ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und | |||||||||
4. | Lagerbestand jeder Chemikalie oder Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres. |
(7) Ändert sich nach Abgabe einer Meldung gemäß Abs. 4 Z 1 der in Abs. 4 Z 1 lit. b genannte Zeitraum, so ist spätestens zehn Tage vor Aufnahme der Tätigkeit eine zusätzliche Meldung zu erstatten.
(1) Erstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 AußWG 2011 haben für jede gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.
(2) Alle Arten von Meldungen im Sinne von Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
1. | Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffende Chemikalie entwickelt, hergestellt oder gelagert wird; | |||||||||
2. | Name und Anschrift des Eigentümers oder des Unternehmens, das die Produktionsstätten betreibt; | |||||||||
3. | Name, Anschrift, sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse | |||||||||
4. | chemische Bezeichnung laut Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC), Nummer gemäß dem Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) und allfällige Handelsnamen der Chemikalie; | |||||||||
5. | Konzentration der Chemikalie; | |||||||||
6. | Anzahl der Produktionsanlagen innerhalb eines Produktionsstandortes des Unternehmens, die meldepflichtige Tätigkeiten durchführen; | |||||||||
7. | Produktionsanlagentyp, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Anlage handelt, die speziell zur Produktion der meldepflichtigen Chemikalie verwendet wird, oder um eine Mehrzweckanlage; | |||||||||
8. | Produktionskapazität der Produktionsanlage, die die betreffende Chemikalie herstellt; | |||||||||
9. | Verwendungszweck der Chemikalie und | |||||||||
10. | Hauptaktivitäten des Meldepflichtigen. |
(3) Periodische Meldungen für jede der in Abs. 1 genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:
1. | Jahresvorausmeldungen, die sich auf die für das nachfolgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres und | |||||||||
2. | Jahresabschlussmeldungen, die sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres. |
(4) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 2 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
1. | Jahresvorausmeldung: | |||||||||
a) | im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und | |||||||||
b) | für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie voraussichtlich produziert werden soll, und | |||||||||
2. | Jahresabschlussmeldung: | |||||||||
a) | im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration; | |||||||||
b) | für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie | |||||||||
c) | eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck; | |||||||||
d) | ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Hersteller, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und | |||||||||
e) | Lagerbestand jeder Chemikalie und ihre Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres. |
(5) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 3 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
1. | Jahresvorausmeldung: | |||||||||
a) | im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich | |||||||||
b) | Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens und | |||||||||
2. | Jahresabschlussmeldung: | |||||||||
a) | im vergangenen Kalenderjahr | |||||||||
b) | Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens. |
(6) Bei Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben:
1. | im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie und ihre Konzentration; | |||||||||
2. | eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck; | |||||||||
3. | ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und | |||||||||
4. | Lagerbestand jeder Chemikalie oder Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres. |
(7) Ändert sich nach Abgabe einer Meldung gemäß Abs. 4 Z 1 der in Abs. 4 Z 1 lit. b genannte Zeitraum, so ist spätestens zehn Tage vor Aufnahme der Tätigkeit eine zusätzliche Meldung zu erstatten.